Einige, vor allem Großunternehmen arbeiten bereits „kurz”. Die Unternehmensleitungen haben schnell reagiert und ihr personalpolitisches Instrumentarium unverzüglich umgesetzt. Die meisten mittelständischen Unternehmen haben aber zunächst einmal abgewartet, noch nichts unternommen oder zunächst einmal auf ihre Leiharbeitskräfte verzichtet. Das ist verständlich. Man will bewährte und qualifizierte Fachkräfte so lange wie möglich halten. Dennoch: Kurzarbeit ist für nahezu alle Unternehmen möglich, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und nachgewiesen werden können. Kurzarbeitergeld wird für max. 12 Monate (Verlängerungsoption: 24 Monate) gezahlt – bei Antragsgewährung zum 1.12.2019 also bis längstens zum 31.11.2020. Bis dahin sollte die Konjunktur wieder Auftrieb erhalten. Unterdessen steigt der Druck auch auf mittelständische Unternehmen, Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund hier nochmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (Kug) (vgl. Nr. 21/2019): …
- Erheblicher Arbeitsausfall: Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
- Betriebliche Voraussetzung: Die Gewährung von Kug ist nur in Betrieben zulässig, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter, auch Auszubildender) beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kug ist auch eine Betriebsabteilung.
- Persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers: Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
- Antragstellung: Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Eine (fern-)mündliche Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt ein Fax bzw. eine per E‑Mail übersandte Anzeige (eingescannt mit Unterschrift(en)) den gesetzlichen Erfordernissen (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen).
- Unterlagen: Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug glaubhaft zu machen, alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern, Änderungskündigungen).