Ein Rentenanspruch des sozialversicherungspflichtigen (Fremd-) Geschäftsführers einer GmbH auf die sog. „Rente ab 63” besteht, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Das ist der Fall, wenn die GmbH in der Insolvenzv liquidiert wird oder wenn die Gesellschafter die GmbH auflösen (Bundessozialgericht, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R).
Der Anspruch auf den vorzeitigen und ungekürzten Rentenbezug mit 63 Jahren ist gegeben, wenn der sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat. Dazu gehören die Jahre, in denen er seine Beiträge zur RV eingezahlt hat, aber ausnahmsweise auch die Jahre mit Bezug von Arbeitslosengeld. Und zwar dann, wenn – wie im oben beschriebenen Fall – das Unternehmen seines Arbeitgebers „GmbH” als Basis der Beschäftigung entfällt (Geschäftsaufgabe).