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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: Steuerberater-Versäumnisse entbinden Sie nicht

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs, die kei­ne kauf­män­ni­sche Fach­aus­bil­dung haben, ver­las­sen sich in Sachen Buch­hal­tung, Rech­nungs­we­sen und Steu­ern voll auf Ihren Steu­er­be­ra­ter. Auch bei der Erstel­lung und Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses. Kleins­te GmbHs pro­fi­tie­ren mit dem Abschluss ab 2011 von Erleich­te­run­gen nach dem Micro­BilG – sie müs­sen den Abschluss ledig­lich hin­ter­le­gen. Doch monie­ren nach wie vor vie­le Geschäfts­füh­rer klei­ner GmbHs, dass der Steu­er­be­ra­ter den Jah­res­ab­schluss 2011 nicht wie vor­ge­se­hen spä­tes­tens zum 31.12. 2012 vor­ge­legt hat. Begrün­dung: Über­las­tung oder feh­len­des Per­so­nal. Wich­tig für Sie als Geschäfts­füh­rer: Das ent­las­tet Sie nicht. Was tun?

Aus dem Urteil: „Eine publi­zi­täts­pflich­ti­ge GmbH kann die Offen­le­gungs­vor­schrif­ten und das Ord­nungs­geld­ver­hän­gung nicht durch Ein­schal­tung Drit­ter ent­zie­hen. Den Geschäfts­füh­rer trifft eine Über­wa­chungs­pflicht. Nach die­ser hat die GmbH die Ein­hal­tung der Offen­le­gungs­frist bzw. der Nach­frist zu über­wa­chen ggf. anzu­mah­nen und not­falls ander­wei­tig für die recht­zei­ti­ge Ein­rei­chung zu sor­gen „ (z. B. LG Bonn, Beschluss vom 3.8.2012, 39 T 1210/11 – unver­öf­fent­licht).

Für die Pra­xis: Wich­tig ist, dass Sie früh­zei­tig über die Frist­ver­säum­nis des Steu­er­be­ra­ters Bescheid wis­sen. Las­sen Sie es nicht dar­auf ankom­men, dass Sie erst mit der Auf­for­de­rung des Bun­des­amts für Jus­tiz (BfJ) von der Ter­min­über­schrei­tung bzw. Nicht-Ver­öf­fent­li­chung erfah­ren. Läuft es doch so, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den. 1. Dem Steu­er­be­ra­ter inner­halb der ange­mahn­te 6‑Wo­chen-Frist zur Nach­rei­chung der Unter­la­gen eine Frist set­zen 2. Den Vor­gang schrift­lich doku­men­tie­ren 3. Einen Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht ein­schal­ten. Aber bevor Sie mit Kano­nen auf Spat­zen schie­ßen, soll­ten Sie mit dem Steu­er­be­ra­ter (unter Zeu­gen) kla­re Abspra­chen tref­fen, was zu tun ist. Feh­len noch Unter­la­gen für die Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, müs­sen Sie die sofort nach­rei­chen. Klar ist aber, dass Ver­säum­nis­se des Steu­er­be­ra­ters zu Ihren Las­ten gehen und Sie nicht von den han­dels­recht­li­chen Pflich­ten ent­bin­den (vgl. dazu zuletzt unse­re Hin­wei­se aus Nr. 22/2012).

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