Geschäftsführer kleinerer GmbHs, die keine kaufmännische Fachausbildung haben, verlassen sich in Sachen Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern voll auf Ihren Steuerberater. Auch bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Kleinste GmbHs profitieren mit dem Abschluss ab 2011 von Erleichterungen nach dem MicroBilG – sie müssen den Abschluss lediglich hinterlegen. Doch monieren nach wie vor viele Geschäftsführer kleiner GmbHs, dass der Steuerberater den Jahresabschluss 2011 nicht wie vorgesehen spätestens zum 31.12. 2012 vorgelegt hat. Begründung: Überlastung oder fehlendes Personal. Wichtig für Sie als Geschäftsführer: Das entlastet Sie nicht. Was tun?
Aus dem Urteil: „Eine publizitätspflichtige GmbH kann die Offenlegungsvorschriften und das Ordnungsgeldverhängung nicht durch Einschaltung Dritter entziehen. Den Geschäftsführer trifft eine Überwachungspflicht. Nach dieser hat die GmbH die Einhaltung der Offenlegungsfrist bzw. der Nachfrist zu überwachen ggf. anzumahnen und notfalls anderweitig für die rechtzeitige Einreichung zu sorgen „ (z. B. LG Bonn, Beschluss vom 3.8.2012, 39 T 1210/11 – unveröffentlicht).
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie frühzeitig über die Fristversäumnis des Steuerberaters Bescheid wissen. Lassen Sie es nicht darauf ankommen, dass Sie erst mit der Aufforderung des Bundesamts für Justiz (BfJ) von der Terminüberschreitung bzw. Nicht-Veröffentlichung erfahren. Läuft es doch so, sollten Sie umgehend tätig werden. 1. Dem Steuerberater innerhalb der angemahnte 6‑Wochen-Frist zur Nachreichung der Unterlagen eine Frist setzen 2. Den Vorgang schriftlich dokumentieren 3. Einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschalten. Aber bevor Sie mit Kanonen auf Spatzen schießen, sollten Sie mit dem Steuerberater (unter Zeugen) klare Absprachen treffen, was zu tun ist. Fehlen noch Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses, müssen Sie die sofort nachreichen. Klar ist aber, dass Versäumnisse des Steuerberaters zu Ihren Lasten gehen und Sie nicht von den handelsrechtlichen Pflichten entbinden (vgl. dazu zuletzt unsere Hinweise aus Nr. 22/2012).