Kategorien
Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: So machen Sie die Pflicht zur Kür

Wie oft haben Sie im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr im Unter­neh­mens­re­gis­ter recher­chiert, z. B., um den Jah­res­ab­schluss eines Kon­kur­ren­ten oder eines neu­en Geschäfts­part­ners nach­zu­prü­fen? Ich selbst habe – schon aus beruf­li­chem Inter­es­se – regel­mä­ßig rein­ge­schaut. Aller­dings mit eher beschei­de­nem Erkennt­nis­wert. Z.B., weil … die Daten Ver­gan­gen­heits­wer­te sind und in der Regel 2 Jah­re zurück­lie­gen. Aus Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen klei­ne­rer Unter­neh­men weiß ich, dass die Zah­len und Fak­ten aus dem elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter nur gele­gent­lich bis sel­ten ein­ge­se­hen werden.

Hier gilt die Devi­se: „In der Bran­che weiß man ohne­hin wie es um die Kon­kur­renz steht“. Anders sieht es bei der Nut­zung im pro­fes­sio­nel­len Bereich aus. Die ver­öf­fent­lich­ten Unter­neh­mens­zah­len sind im Rating, beim Abschluss von Ver­si­che­run­gen, beim Scoring durch Wirt­schafts­aus­kunftei­en oder im Fac­to­ring eine fes­te Grö­ße. Unvoll­stän­di­ge oder unter­las­se­ne Ein­tra­gun­gen machen hier mehr als nur einen schlech­ten Ein­druck – abge­se­hen davon, dass Sie sich auf das büro­kra­ti­sche Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren plus Ver­wal­tungs­ge­bühr einlassen.

Das heißt aber nicht, dass Sie mehr Fak­ten und Daten ver­öf­fent­li­chen soll­ten als gesetz­lich vor­ge­se­hen. Oft wird z. B. der Feh­ler gemacht, dass im Anhang unnö­ti­ger­wei­se wei­ter gehen­de Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten sind (Mit­ar­bei­ter­zah­len, Namen und Adres­sen von Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern, Anga­ben zur Gewinn­ver­wen­dung, Anga­ben zu Dar­le­hen oder bestehen­den Ver­si­che­run­gen). Las­sen Sie sich vom Steu­er­be­ra­ter vor­ab die Unter­la­gen vor­le­gen, die er in den nächs­ten Wochen zur Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses 2013 ein­rei­chen wird.

Schreibe einen Kommentar