- Seit 1.1.2018 gilt das Entgelttransparenzgesetz (vgl. Nr. 21/2017). Laut Übergangsregelung kann der Auskunftsanspruch des Mitarbeiters 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eingefordert werden (§ 25 EntgTranspG) – also ab 1.7.2018, Anfang des nächsten Monats. Darauf sollten Sie Ihre personalverantwortlichen Mitarbeiter einstellen. Bereits im Vorfeld haben viele Kollegen breiten Unmut über dieses Gesetzesvorhaben geäußert. Das betrifft z. B. die Kriterien zur Vergleichbarkeit von einzelnen Tätigkeiten, aber auch die unterschiedlichen Profile einzelner Mitarbeiter, die zwar für gleiche Tätigkeiten eingesetzt sind, aber völlig unterschiedliche Leistungen erbringen. Im Gesetz gibt man zwar ausführliche Abgrenzungskriterien vor (§ 11 ff. EntgTranspG). In der Praxis wird es aber zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommen – zumal die Rolle des Betriebsrates in der Sache wesentlich gestärkt ist. Im Einzelnen müssen Sie die folgenden Vorgaben berücksichtigen: …
- Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern.
- Alle Mitarbeiter in der Firma haben dann einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, was Mitarbeiter in gleichwertigen Positionen verdienen.
- Achtung: Das gilt auch vertikal – also SachbearbeiterIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit SachbearbeiterIn in Abt. 2/Projekt 2 vergleichbar sein.
- Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen darüber hinaus im Lagebericht über Fortschritte bei der Lohngleichheit berichten und sollen (!) ein Verfahren zur Vergleichbarkeit von Löhnen entwickeln.
Unterdessen gibt es erste Erfahrungsberichte aus Unternehmen, in denen Mitarbeiter die neuen Möglichkeiten genutzt haben. Das sind bisher nur wenige – nach einer Umfrage des Portals www.Gehalt.de sind das weniger als 5 % der Belegschaft. Erstaunlich: Die meisten Auskunftsverlangen kommen nicht aus dem außertariflichen (Mindestlohn-) Bereich, sondern von tariflich entlohnten Mitarbeitern. Weiteres Ergebnis der Umfrage: Nur in 1/4 der befragten Unternehmen (insgesamt: 319) wurden überhaupt Lohnanfragen an das Personalbüro gestellt. In kleineren Unternehmen mit 200 bis 500 Mitarbeitern gab es so gut wie keine Anfragen (Quelle: BVAU). Und: Je mehr Mitarbeiter umso größer der bürokratische Aufwand in den Personalabteilungen. Aber: Stellen Sie sich darauf ein, dass nach dem 1.7.2018 die Gehalts-Anfragen sprunghaft steigen werden – Gewerkschaften und Betriebsrat werden erst aktiv werden, wenn sie das gerichtlich durchsetzen können.