Leistet der Praktikant während eine sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. Auch dann nicht, … wenn der Praktikantenvertrag von ursprünglich einem Monat auf bis 7 Monaten verlängert wird (LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014, 1 Sa 664/14).
Eine im Einzelhandel (REWE) tätige Praktikantin hatte auf tarifliche Vergütung der geleisteten Stunden geklagt. In erster Instanz (AG Bochum, Urteil vom 25.3.2014, 2 Ca 1482/13) hatte das Gericht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Bezahlung bejaht. Fazit: Reguläre Arbeitstätigkeiten gehören mit zu einem Praktikum. U. E. eine pragmatische Entscheidung, die die praktischen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt.