Nutzt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nachvollziehbar (Protokoll) und stundenlang (Facebook, Film-Dornloads) den betrieblichen PC zu Internet-Sitzungen für private Zwecke, sind Sie berechtigt, den Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung zu kündigen (hier: ordentlich und damit fristgemäß). Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer lange (hier: 21 Jahre) bei der GmbH beschäftigte war (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.5.2014, 1 Sa 421/13).
Anders ist die Rechtslage allerdings, wenn Sie nachweisbar stillschweigend dulden, dass der Arbeitnehmer den PC für private Zwecke nutzt. Sie tun sich also keinen Gefallen, wenn Sie “privates“ Internet-Surfen im Betrieb stillschweigend zur Kenntnis nehmen. Weisen Sie alle Mitarbeiter konsequent darauf hin, dass Sie eine private Nutzung nur ausnahmsweise (Notfall, Terminabsprache wegen Kinder-Betreuung usw.) zulassen.