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Volkelt-Briefe

Paukenschlag: Solidaritätszuschlag kommt erneut auf den Prüfstand

Das Finanz­ge­richt (FG) Nie­der­sach­sen ist in einem Ver­fah­ren zur Zuläs­sig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags (erneut) der Über­zeu­gung, dass die Erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ver­fas­sungs­wid­rig ist. Das Gericht hat jetzt im Ver­fah­ren gegen einen Steu­er­be­scheid aus dem Jah­re 2012 so ent­schie­den. Die­ses wird nun abschlie­ßend in der Sache ent­schei­den müs­sen (FG Nie­der­sa­chen, Urteil vom 22.9.2015, 7 V 89/14). …

Damit lie­gen BVerfG unter­des­sen gleich meh­re­re Ver­fah­ren zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag zur Ent­schei­dung vor (auch FG Nie­der­sach­sen, 7 K 143/08). Das Gericht ließ sich bei der Ent­schei­dungs­fin­dung auch aus­drück­lich nicht davon beir­ren, dass es zu einem Steu­er­aus­fall und Rück­zah­lungs­an­sprü­chen in Mil­li­ar­den­hö­he kom­men könn­te. Der Rechts­an­spruch des Steu­er­zah­lers hat nach Auf­fas­sung der Han­no­ve­ra­ner Rich­ter ein­deu­tig Vor­rang. Akten­zei­chen des anhän­gi­gen BVerfG-Ver­fah­rens: 2 BvL 6/14.

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