Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen ist in einem Verfahren zur Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags (erneut) der Überzeugung, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig ist. Das Gericht hat jetzt im Verfahren gegen einen Steuerbescheid aus dem Jahre 2012 so entschieden. Dieses wird nun abschließend in der Sache entscheiden müssen (FG Niedersachen, Urteil vom 22.9.2015, 7 V 89/14). …
Damit liegen BVerfG unterdessen gleich mehrere Verfahren zum Solidaritätszuschlag zur Entscheidung vor (auch FG Niedersachsen, 7 K 143/08). Das Gericht ließ sich bei der Entscheidungsfindung auch ausdrücklich nicht davon beirren, dass es zu einem Steuerausfall und Rückzahlungsansprüchen in Milliardenhöhe kommen könnte. Der Rechtsanspruch des Steuerzahlers hat nach Auffassung der Hannoveraner Richter eindeutig Vorrang. Aktenzeichen des anhängigen BVerfG-Verfahrens: 2 BvL 6/14.