Kategorien
Lexikon

Ort der Gesellschafterversammlung

Wo die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­hal­ten wird, bleibt den Gesell­schaf­tern der GmbH über­las­sen. Ent­we­der wird dies im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­legt (Sitz der Gesell­schaft) oder der Ort ergibt sich aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen. Die freie Bestim­mung des Ortes der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fin­det ihre Gren­zen, wenn der Gesell­schaf­ter durch die Orts­wahl in der Aus­übung sei­nes Teil­nah­me­rechts unzu­mut­bar ein­ge­schränkt wird (über­lan­ge Anrei­se, etwa: mehr als ½ Tag, umständ­lich zu errei­chen). Die GmbH kann ihre Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung prak­tisch an jedem inlän­di­schen Ort abhal­ten – jeden­falls solan­ge Sie nicht in einem typi­schen Urlaubs­pa­ra­dies tagen (Sylt) und Sie prak­ti­sche Grün­de (Mes­se) für die Orts­wahl bele­gen können.

Etwas anders betrifft die Kos­ten­über­nah­me: Rei­se­kos­ten und Spe­sen kön­nen für den Gesell­schaf­ter nur aus­nahms­wei­se von der GmbH über­nom­men, wenn ein sach­li­cher Grund für die Orts­wahl vor­liegt (gleich­zei­ti­ge Besich­ti­gung eines neu­en Unter­neh­mens-Stand­or­tes). Wenn sich die Gesell­schaf­ter nicht einig über den Ort der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sind, muss die­se am Sitz der GmbH statt­fin­den. Zumut­bar ist aber auch ein Ort, den die Gesell­schaf­ter leicht errei­chen kön­nen oder sogar leich­ter als den Sitz der Gesell­schaft errei­chen kön­nen; dies ergibt sich anhand der übli­chen Auf­ent­halts­or­te der Gesellschafter.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer