Selbst wenn der Steuerberater die Offenlegung des Jahresabschlusses bereits in Rechnung gestellt hat, das Bundesamt für Justiz (BfJ) aber die bis dahin unterbliebene Offenlegung anmahnt, müssen Sie als Geschäftsführer der Sache nachgehen. Wenn Sie dann nicht innerhalb der 6‑Wochenfrist nachbessern und den Jahresabschluss korrekt veröffentlichen, müssen Sie das angeordnete Ordnungsgeld bezahlen (OLG Köln, Urteil vom 1.7.2015, 28 Wx 8/15). …
Die Veröffentlichung war wegen eines sog. Büroversehens nicht erfolgt. Der Geschäftsführer prüfte aber nicht gründlich nach, so dass die Behörde das Ordnungsgeld androhte und eine entsprechende Verfügung zustellte. Folge: Sie müssen trotzdem zahlen. Sie können sich aber an Ihrem Steuerberater schadlos halten. Besser ist es, wenn Sie nach Androhung des Ordnungsgeldes und Festsetzung der 6‑Wochen-Nachfrist selbst im Unternehmensregister prüfen, ob der Steuerberater nachgebessert hat.