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Volkelt-Briefe

Notfall: Mehr Möglichkeiten bei handlungsunfähigem Geschäftsführer

Wird die GmbH wegen Hand­lungs­un­fä­hig­keit des allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers (Schlag­an­fall) durch einen Betreu­er (Ehe­frau, Kind) ver­tre­ten, dann ist es die­sen Per­so­nen mög­lich, das Amt nie­der­zu­le­gen, ohne zugleich einen neu­en Geschäfts­füh­rer zu bestel­len. Die Amts­nie­der­le­gung ist dann nicht als rechts­miss­bräuch­lich zu bewer­ten (OLG Dres­den, Urteil vom 18.12.2014, 5 W 1326/14). Was bedeu­tet das für die GmbH-Praxis? …

Hat dann z. B. der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sei­ne Ehefrau/Kinder per Ver­fü­gung zum Betreu­er für die GmbH-Geschäf­te ein­ge­setzt, dann kann der/die durch­set­zen, dass das Amts­ge­richt einen (qua­li­fi­zier­ten) Not-Geschäfts­füh­rer ein­setzt, ohne dass er/sie befürch­ten muss, für in der Zwi­schen­zeit ein­ge­tre­te­ne Ver­säum­nis­se oder Fehl­hand­lun­gen zur Rechen­schaft gezo­gen zu wer­den (Steu­er- und Abga­be­pflich­ten usw.).

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