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Neues Urteil: So schützen Sie Ihre GmbH vor Konkurrenz aus dem eigenen Lager

Es gibt Bran­chen (Wer­bung, Ver­si­che­rungs­mak­ler, Groß­han­del), in denen es üblich ist, dass ein­zel­ne Gesell­schaf­ter sich selb­stän­dig machen und dazu Kun­den der GmbH mit­neh­men. Auch ein ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Wett­be­werbs­ver­bot hilft da oft nicht wei­ter. Z. B. dann, wenn …der Kun­de selbst auch wech­seln möch­te. Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist es Ihre Auf­ga­be, die GmbH gegen Kon­kur­renz aus den eige­nen Rei­hen, gegen die Nut­zung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und gegen den Miss­brauch von GmbH-Inter­na zu schüt­zen. Ihre Instrumente:

  • Durch­set­zung der gesell­schaft­er­li­chen Treue­pflicht und Ein­hal­tung des gene­rel­len Wett­be­werbs­ver­bo­tes durch recht­li­che Maß­nah­men bis zum Aus­schluss und Schadensersatzforderungen,
  • Ver­ein­ba­rung und Durch­set­zung eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes und
  • Schutz der GmbH-Geschäfts­ge­heim­nis­se und –inter­na durch Ver­wei­ge­rung des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht.

Ach­tung: Hier­zu gibt es jetzt ein Urteil des OLG Naum­burg, das Ihren Schutz der GmbH ver­bes­sert. Es gilt: „Haben Sie einen Gesell­schaf­ter wegen Ver­stoß gegen das Wett­be­werbs­ver­bot aus der GmbH aus­ge­schlos­sen, dann hat der Gesell­schaf­ter kein Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht (§ 51a GmbHG) mehr in die Geschäfts­un­ter­la­gen“. Selbst wenn der Gesell­schaf­ter gegen den Aus­schluss klagt, kann er nicht mehr in den Geschäfts­un­ter­la­gen der GmbH herum­wildern. Ein sol­ches Aus­kunfts- oder Ein­sichts­recht kann der Gesell­schaf­ter auch nicht per Gerichts­be­schluss unter­lau­fen (OLG Naum­burg, Urteil vom 12.12.2013, 9 U 58/13, GmbHR R 38).

Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn zu befürch­ten ist, dass der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter GmbH-Inter­na zu sog. gesell­schafts­frem­den Zwe­cken nutzt. Den­noch soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer in einer wett­be­werbs­ge­fähr­de­ten Bran­che dafür sor­gen, dass alle oben genann­ten Siche­rungs­maß­nah­men zum Schutz der GmbH ver­trag­lich hieb- und stich­fest ver­ein­bart sind. Auch – je nach Bran­chen und Kun­den­be­zie­hung – in den AGB mit den Kun­den muss klar ver­ein­bart sein, dass eine Geschäfts­be­zie­hung zu ein­zel­nen (ehe­ma­li­gen) Gesell­schaf­tern oder Mit­a­bei­tern der GmbH aus­ge­schlos­sen ist.

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