Laut FG Brandenburg ist eine unbefriedigende Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund …
zur Kündigung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages. Hintergrund: Nur wenn der GAV aus wichtigem Grund gekündigt wird, hat das keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung. Es kommt also nicht zur rückwirkenden Besteuerung von Teilgewinnen der Organgesellschaft bzw. einer Rückgängigmachung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten (FG Brandenburg, Urteil vom 19.10.2011, 12 K 12078/08, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, S. 413).
Für die Praxis: Einzige Ausnahme dieser Rechtslage ist die Bedrohung der Lebensfähigkeit des gesamten Konzerns. In diesem Fall kann die wirtschaftliche Krise der abhängigen Organgesellschaft wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des GAV sein – ohne dass die steuerliche Wirkung des GAV nachträglich aberkannt wird.