Die Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Zeppelin GmbH Jürgen Knepper und Andreas Brand, dem Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen und zugleich Aufsichtsratsvorsitzenden der Hauptgesellschafterin, um umstrittene Beraterverträge wurde öffentlich und kontrovers diskutiert. Später hatten sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag verständigt. Im Nachtrag ließ der Geschäftsführer vom Oberlandesgericht Stuttgart prüfen, ob der Beschluss des Aufsichtsrats zu seiner Abberufung überhaupt zulässig war und wirksam zustande gekommen ist. Ist es. Aber: Wichtig für alle Kollegen/innen sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gerichts zur Reichweite des abgeschlossenen Aufhebungsvertrags (OLG Stuttgart, Urteil v. 12.11.2019, 1 U 247/18).
So heißt es im Urteil: „Grundsätzlich ist zwar von der organschaftlichen Bestellung der schuldrechtliche Anstellungsvertrag des Geschäftsführungsmitglieds zu unterscheiden. Trotz der dogmatischen Trennung stehen Bestellung und Anstellung jedoch in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Ohne die Organstellung hat der Anstellungsvertrag seine eigentliche Bedeutung verloren, wie auch eine Organstellung ohne Anstellungsvertrag nicht sinnvoll ist”. In der Bestätigung des Aufhebungsvertrages ist somit auch eine Anerkennung der erfolgten Abberufung zu sehen.