Wie drastisch unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftspolitik ausfallen können, belegte zuletzt die ARD mit der Dokumentation über die Gebrüder Adolf und Rudolf Dassler – mit Adidas und Puma sind daraus ja zwei weltweit überragend erfolgreiche Unternehmen entstanden. Fakt ist, dass solche Konflikte auf der Gesellschafter-Ebene oft mit erbitterter Leidenschaft ausgetragen werden. Leidtragende sind oftmals die für das operative Geschäft zuständigen Geschäftsführer.
Die Rechtslage: … Als Geschäftsführer können Sie Ihr Amt (jederzeit) niederlegen. Unabhängig von der Niederlegung des Amtes ist Ihr Beschäftigungsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer zu sehen, also die Kündigung Ihres Anstellungsvertrages. Die Amtsniederlegung durch Sie als Geschäftsführer ist als einseitige und sofortige Maßnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zulässig und wirksam. Im Allgemeinen führt dies auch zu einer sofortigen, fristlosen Beendigung des Anstellungsvertrages. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor:
- die Gesellschafter erteilen Ihnen gesetzeswidrige Weisungen,
- die Gesellschafter beschließen wirtschaftlich nachteilige Maßnahmen,
- Ihr Mit-Geschäftsführer blockiert den Geschäftsbetrieb.
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäftsführer die Fortsetzung des Geschäftsführer-Amtes nicht mehr zugemutet werden kann (z. B. wegen Krankheit, Verlust der Alleinvertretungsbefugnis, ständige Reibereien mit den Gesellschaftern, nicht jedoch: die wirtschaftliche Krise der GmbH). Die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund ist nur zulässig unter Beachtung der Kündigungsfristen aus dem Anstellungsvertrag. Ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers auf Lebzeiten, auf das Bestehen der GmbH oder auf länger als fünf Jahre abgeschlossen, so kann der Geschäftsführer den Vertrag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann sechs Monate. Nicht anwendbar ist § 624 BGB, wenn die Geschäftsführung aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 3 Abs. 2 GmbH-Gesetz) aufgenommen wurde. In diesem Falle ist eine Kündigung (und damit die Amtsniederlegung) nur aus wichtigem Grund möglich.