Verteilt der zur Auflösung der GmbH eingesetzte Gesellschafter-Geschäftsführer das Restvermögen der GmbH vor Ablauf des Sperrjahres an die Gesellschafter, obwohl noch Forderungen ausstehen, ergibt sich daraus dennoch keine unmittelbare persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 64 GmbH-Gesetz. Dazu der Bundesgerichtshof (BGH): „§ 64 Satz 1 GmbH-Gesetz ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Gläubiger einer GmbH kann den Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht selbst unmittelbar gegen einen Gesellschafter verfolgen, auch nicht bei einem Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG” (BGH, Urteil v. 19.11.2019, II ZR 233/18).
Nach § 64 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden”. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch Dritter gegen die Gesellschafter/Geschäftsführer.