Ist in Ihrem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart, dass …
Ihnen zum (betriebsbedingten) Ausscheiden eine Abfindung zusteht, versteuert das Finanzamt nach derzeitiger so:
- Wird die Auszahlung über zwei Jahre verteilt ausgezahlt
- und übersteigt die Teilzahlung in einem Jahr nicht einen Betrag von 5 % der Gesamtsumme, wird nur der sog. ermäßigte Steuersatz berechnet ( § 24 Nr. 1 EStG und § 34 EStG).
Beispiel: Mit dem Ausscheiden hat der Geschäftsführer Anspruch auf 120.000 €. Davon erhält er 5 % (= 6.000 €) im laufenden Jahr 2013 und 114.000 € in 2014. Dieser Betrag wird mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert (Fünftelregelung gemäß BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl 2011 I S. 39). In diese 5 % – Grenze kommt jetzt Bewegung. Der BFH wird jetzt in einem anhängigen Verfahren in Sachen Stückelung einer Abfindung darüber entscheiden, ob auch bei Teilzahlung eines höheren Teilbetrages (hier: 12,5 % der Gesamtsumme) die Steuerermäßigung gewährt werden muss (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2013, 6 K 2670/10).
Für die Praxis: Voraussetzung ist, dass Sie die Abfindung für entgangene Einkünfte erhalten. Das muss im Vertrag formuliert sein: „Bei einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von …. (1 Bruttogehalt pro Dienstjahr)“. Zusätzlich sollte eine Abfindung zum vertragsmäßigen Ende der Dienstzeit des Geschäftsführers vereinbart werden.