Nach einigen Urteilen der Finanzgerichte (vgl. Nr 13/2014) zum Zufluss von Gehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer hat das BMF klargestellt, wie Gehaltsansprüche, die laut Vertrag bestehen, aber nicht ausgezahlt werden (Gehaltsverzicht), steuerlich behandelt werden (BMF-Schreiben vom 12.5.2014, IV C 2 – S 2743/12/10001). Beachten Sie dazu:
- Laut BFH (Aktenzeichen: VI R 24/12) fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen seine GmbH mit deren Fälligkeit zu. Ob sich der Vorgang in der Bilanz der GmbH gewinnmindernd auswirkt (etwa durch Bildung einer Verbindlichkeit) ist für die Zuflussfiktion nicht erheblich.
- Für den Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die GmbH kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer vor oder nach entstehen seines Anspruchs darauf verzichtet. Maßgeblich ist, inwieweit ein Passivposten in die Bilanz der GmbH eingestellt werden muss – und zwar zum Zeitpunkt des Verzichts. Auf die tatsächliche Buchung in der Bilanz kommt es für die Frage des Zuflusses nicht an.
Der BMF-Erlass behandelt ausdrücklich den Gehaltsverzicht (Festgehalt, Tantieme, Sonderzahlungen) des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Die GmbH muss für alle unterlassenen Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftführer, auf die dieser einen Rechtsanspruch hat, Lohnsteuer abführen. Entscheidend für die Lohnsteuer ist die „Fälligkeit”. Steht z. B. im Vertrag, dass der Anspruch auf Tantieme erst mit Ablauf des Geschäftsjahres entsteht, kann der Geschäftsführer noch im Laufe des Geschäftsjahres darauf verzichten.