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Volkelt-Briefe

Neue Urteile: Verdeckte Gewinnausschüttungen in der GmbH

Kün­digt sich der Betriebs­prü­fer in der GmbH an, geht es regel­mä­ßig auch um ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen (vgl. zuletzt Nr. 37/2016). Auch in den ver­gan­ge­nen Mona­ten gab es immer wie­der neue höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen dazu. In der fol­gen­den Über­sicht haben wir die wich­tigs­ten zusam­men­ge­stellt. Die Urtei­le betref­fen ganz unter­schied­li­che Sach­ver­hal­te – von Zuwen­dun­gen der GmbH an ihren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer oder an nahe Ange­hö­ri­ge, aber auch die Bezie­hung zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Prü­fen Sie, ob die­se Sach­ver­hal­te auch in Ihrer GmbH zutref­fen kön­nen und bespre­chen Sie even­tu­el­len Hand­lungs­be­darf mit Ihrem Steuerberater: …

Steu­er­freie Zuschlä­ge für den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer: Zahlt die GmbH (hier: Gas­tro-GmbH) ihrem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer (hier: Sohn des Allein-Gesell­schaf­ters) steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit (SFN-Zuschlä­ge), dann ist das Finanz­amt berech­tigt, die­se als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu besteu­ern. Und zwar auch dann, wenn die übri­gen Mit­ar­bei­ter eben­falls steu­er­freie Zuschlä­ge erhal­ten, nicht aber die offi­zi­el­le (Fremd-) Geschäfts­füh­re­rin (FG Müns­ter, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F).

Der Sohn war offi­zi­ell nicht als Geschäfts­füh­rer, son­dern als Arbeit­neh­mer der Gas­tro-GmbH ange­stellt. Das Finanz­amt sah in sei­ner Tätig­keit aber die eines fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers, zumal der Sohn auch mit 40 % an der GmbH betei­ligt war. Steu­er­freie SFN-Zu­­schlä­ge wer­den von den Finanz­be­hör­den höchs­tens für den Fremd-Geschäfts­füh­rer akzep­tiert.

Finan­zie­rung aus Mit­teln der Toch­ter- und Enkel­ge­sell­schaf­ten sind kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA): Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt abschlie­ßend bestä­tigt, dass das Finanz­amt die Zin­sen, die eine Mut­ter­ge­sell­schaft für Dar­le­hen ihrer Toch­ter- und Enkel­ge­sell­schaf­ten zahlt, nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung besteu­ern darf. Im Juris­ten­deutsch: Die Zins­zah­lun­gen erfül­len nicht den Tat­be­stand des § 8a Abs. 1 Satz 2 Vari­an­te 1 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) 2002 aktu­el­le Fas­sung (BFH, Urteil vom 28.1.2016, I R 70/14).

Damit been­det der BFH die ver­brei­te­te Pra­xis eini­ger Finanz­äm­ter, Zins­zah­lun­gen im Kon­zern grund­sätz­lich erst ein­mal als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu monie­ren. Betrof­fe­ne Unter­neh­men haben damit gute Chan­cen, bereits im Ein­spruchs­ver­fah­ren zu ihrem Recht zu kommen.

Über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen an den Seni­or: Ist der Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter-GmbH naher Ange­hö­ri­ger eines Kom­man­di­tis­ten der Mut­ter­ge­sell­schaft (hier: eine GmbH & Co. KG), ist das Finanz­amt berech­tigt, eine über­höh­te Gehalts­zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu bewer­ten und der GmbH & Co. als Kapi­tel­er­trä­ge (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zu ver­steu­ern (BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13).

Das Urteil zeigt, wie genau die Steu­er­prü­fer arbei­ten. Im ent­schie­de­nen Fall waren die Väter der Kom­man­di­tis­ten als (über­be­zahl­te) Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH ein­ge­stellt. Damit soll­te erreicht wer­den, die Senio­ren aus dem ope­ra­ti­ven Geschäft her­aus­zu­neh­men, ihnen aber zugleich noch einen attrak­ti­ven Ver­dienst anzu­bie­ten. Das macht das Finanz­amt so nicht mit.

Zuschüs­se an nahe Ange­hö­ri­ge: Die GmbH der Part­ne­rin hat­te für die Anwalts- und Gerichts­kos­ten Ihres Part­ners – dem Geschäfts­füh­rer der GmbH – ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men. Nach Kla­ge­ab­wei­sung hat­te die GmbH eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf das Dar­le­hen vor­ge­nom­men. Das Finanz­amt beur­teil­te das als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung und berech­ne­te Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er (BFH, Beschluss vom 20.10.2015, I B 2/15).

Nicht geprüft wur­de in dem Ver­fah­ren, ob es ein fak­ti­sches Inter­es­se der GmbH an der Pro­zess­füh­rung gege­ben haben könn­te. Zuwen­dun­gen der GmbH an nahe Ange­hö­ri­ge (also Ehe­gat­ten, Part­ner, aber auch Eltern oder Kin­der) wer­den vom Finanz­amt nur dann als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH und damit steu­er­wirk­sam aner­kannt, wenn die­se auf der Grund­la­ge einer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung geleis­tet wer­den – im vor­lie­gen­den Fall wäre das eine Ver­ein­ba­rung im Anstel­lungs­ver­trag „zur Über­nah­me von Gerichts- und Anwalts­kos­ten für Gerichts­ver­fah­ren im Inter­es­se der GmbH“.

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