Kündigt sich der Betriebsprüfer in der GmbH an, geht es regelmäßig auch um verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. zuletzt Nr. 37/2016). Auch in den vergangenen Monaten gab es immer wieder neue höchstrichterliche Entscheidungen dazu. In der folgenden Übersicht haben wir die wichtigsten zusammengestellt. Die Urteile betreffen ganz unterschiedliche Sachverhalte – von Zuwendungen der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer oder an nahe Angehörige, aber auch die Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften. Prüfen Sie, ob diese Sachverhalte auch in Ihrer GmbH zutreffen können und besprechen Sie eventuellen Handlungsbedarf mit Ihrem Steuerberater: …
Steuerfreie Zuschläge für den faktischen Geschäftsführer: Zahlt die GmbH (hier: Gastro-GmbH) ihrem faktischen Geschäftsführer (hier: Sohn des Allein-Gesellschafters) steuerfreie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), dann ist das Finanzamt berechtigt, diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu besteuern. Und zwar auch dann, wenn die übrigen Mitarbeiter ebenfalls steuerfreie Zuschläge erhalten, nicht aber die offizielle (Fremd-) Geschäftsführerin (FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F).
Finanzierung aus Mitteln der Tochter- und Enkelgesellschaften sind keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Der Bundesfinanzhof hat jetzt abschließend bestätigt, dass das Finanzamt die Zinsen, die eine Muttergesellschaft für Darlehen ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften zahlt, nicht als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern darf. Im Juristendeutsch: Die Zinszahlungen erfüllen nicht den Tatbestand des § 8a Abs. 1 Satz 2 Variante 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 aktuelle Fassung (BFH, Urteil vom 28.1.2016, I R 70/14).
Überhöhte Gehaltszahlungen an den Senior: Ist der Geschäftsführer einer Tochter-GmbH naher Angehöriger eines Kommanditisten der Muttergesellschaft (hier: eine GmbH & Co. KG), ist das Finanzamt berechtigt, eine überhöhte Gehaltszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten und der GmbH & Co. als Kapitelerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zu versteuern (BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13).
Zuschüsse an nahe Angehörige: Die GmbH der Partnerin hatte für die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Partners – dem Geschäftsführer der GmbH – ein Darlehen aufgenommen. Nach Klageabweisung hatte die GmbH eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen vorgenommen. Das Finanzamt beurteilte das als verdeckte Gewinnausschüttung und berechnete Körperschaft- und Gewerbesteuer (BFH, Beschluss vom 20.10.2015, I B 2/15).