Laut Finanzgericht (FG) Köln können Ausbildungskosten für eine berufliche Weiterbildung auch dann in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, …
wenn zuvor eine betriebsinterne und keine staatlich anerkannte Erstausbildung absolviert wurde (FG Köln, Urteil vom 12.12.2011, 7 K 3147/08).
Für die Praxis: Damit ist für die rechtliche Auseinandersetzung um die steuerliche Anerkennung von Ausbildungskosten die nächste Runde eingeläutet. Auch in diesem Urteil (Ausbildung vom Steward zum Co-Piloten) wurden die Ausbildungskosten in voller Höhe steuerlich anerkannt. Gegen Steuerbescheide, in denen Sie Ausbildungskosten nicht in voller Höhe angegeben haben oder in denen Ausbildungskosten für eine Erstausbildung (Studium, aber eventuell auch: Auslandsaufenthalt des Nachfolgers) nicht anerkennt wurden, sollten Sie unbedingt Einspruch einlegen. Verweisen Sie dabei auf das anhängige Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg. Aktenzeichen des Verfahrens: 10 K 4245/11.