In vielen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist für den Fall des Scheiterns eine sog. Abfindungsvereinbarung vereinbart. Auch wir empfehlen an dieser Stelle eine solche Vereinbarung. Aus der Erfahrung heraus, dass es im Konfliktfall zwischen den beteiligten Parteien oft kaum noch möglich ist, einvernehmliche Lösungen zu finden und man sich dann leichter auf das zuvor Vereinbarte verständigen kann.
Problem: …Es gibt immer wieder Fälle, bei denen die Finanzbehörden den Steuervorteil für Abfindungszahlungen (§ 34 EStG) nicht gewähren. Das Finanzamt unterstellt dann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nicht vorliegen. Argument: „Der Arbeitnehmer (hier: der Geschäftsführer) stand nicht tatsächlich unter einem Druck, das Arbeitsverhältnis beenden zu müssen”. Im Klartext: Dem Geschäftsführer wäre eine weitere Tätigkeit bis zum Vertragsende (Kündigung) zuzumuten, so dass er nicht auf zukünftige Einnahmen verzichten muss. Damit entfällt die Begründung für die Steuerbegünstigung.
Hierzu gibt es jetzt Klartext vom Bundesfinanzhof (BFH). Es gilt: „Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich” (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17). Das Urteil ist zu begrüßen. Damit ist eine zusätzliche Hürde beseitigt, die in der Vergangenheit oft dazu geführt hat, dass für die Abfindung erst nach einem langwierigen Finanz-Prozess der dafür vorgesehene Steuervorteil gewährt wurde.