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Volkelt-Briefe

Neue Rechtslage: Mehr Spielraum für das Abfindungs-Szenario

In vie­len Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist für den Fall des Schei­terns eine sog. Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart. Auch wir emp­feh­len an die­ser Stel­le eine sol­che Ver­ein­ba­rung. Aus der Erfah­rung her­aus, dass es im Kon­flikt­fall zwi­schen den betei­lig­ten Par­tei­en oft kaum noch mög­lich ist, ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen zu fin­den und man sich dann leich­ter auf das zuvor Ver­ein­bar­te ver­stän­di­gen kann.

Pro­blem:Es gibt immer wie­der Fäl­le, bei denen die Finanz­be­hör­den den Steu­er­vor­teil für Abfin­dungs­zah­lun­gen (§ 34 EStG) nicht gewäh­ren. Das Finanz­amt unter­stellt dann, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes nicht vor­lie­gen. Argu­ment: „Der Arbeit­neh­mer (hier: der Geschäfts­füh­rer) stand nicht tat­säch­lich unter einem Druck, das Arbeits­ver­hält­nis been­den zu müs­sen”. Im Klar­text: Dem Geschäfts­füh­rer wäre eine wei­te­re Tätig­keit bis zum Ver­trags­en­de (Kün­di­gung) zuzu­mu­ten, so dass er nicht auf zukünf­ti­ge Ein­nah­men ver­zich­ten muss. Damit ent­fällt die Begrün­dung für die Steuerbegünstigung.

Hier­zu gibt es jetzt Klar­text vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Es gilt: „Zahlt der Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer im Zuge der (ein­ver­nehm­li­chen) Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Abfin­dung, sind tat­säch­li­che Fest­stel­lun­gen zu der Fra­ge, ob der Arbeit­neh­mer dabei unter tat­säch­li­chem Druck stand, regel­mä­ßig ent­behr­lich” (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17). Das Urteil ist zu begrü­ßen. Damit ist eine zusätz­li­che Hür­de besei­tigt, die in der Ver­gan­gen­heit oft dazu geführt hat, dass für die Abfin­dung erst nach einem lang­wie­ri­gen Finanz-Pro­zess der dafür vor­ge­se­he­ne Steu­er­vor­teil gewährt wurde.

Nach der sog. Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 EStG) wer­den außer­or­dent­li­che Ein­künf­te auf 5 Jah­re ver­teilt und ent­spre­chend gerin­ger besteu­ert. Die Steu­er­erspar­nis kann – je nach per­sön­li­chem Steu­er­satz – bis zu 20 % betra­gen. Wich­tig: Die Abfin­dung muss als Ein­mal­zah­lung geleis­tet wer­den. Für Geschäfts­füh­rer ist zu prü­fen, ob eine gestreck­te Zah­lung – also eine über eini­ge Jah­re ver­teil­te Zah­lung – güns­ti­ger kommt. Z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer ohne­hin in Kür­ze (weni­gen Jah­ren) aus dem Berufs­le­ben aus­schei­det und kei­ne nen­nens­wer­ten Ein­künf­te in den nächs­ten Jah­ren zu erwar­ten sind.

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