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Volkelt-Briefe

Neue Rechtslage – Kündigungsfrist für Fremd-Geschäftsführer

ACHTUNG: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat die bis­her vom BAG und dem Bun­des­ge­richts­hof ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung zur arbeits­recht­li­chen Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ohne Betei­li­gung an der GmbH/UG (Fremd-Geschäfts­füh­rer) auf­ge­ge­ben. Fol­ge: Die bis­her „arbeit­neh­mer­freund­li­che” Recht­spre­chung für Fremd-Geschäfts­füh­rer wird so kei­nen Bestand mehr haben …

Die neue Rechts­la­ge: Eine Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH klag­te gegen ihre Kün­di­gung und woll­te die Frist (hier: 6 Wochen zum Quar­tals­en­de gemäß § 621 Nr. 4 BGB) über­prü­fen las­sen. Dabei berief sie sich dar­auf, dass für sie als Fremd-Geschäfts­füh­re­rin die Kün­di­gungs­frist aus § 622 BGB (Kün­di­gungs­frist für Arbeits­ver­hält­nis­se) gel­te und ent­spre­chend anzu­wen­den ist. Dazu heißt es wört­lich im Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) in letz­ter Instanz: „Mit der ab Okto­ber 1993 gel­ten­den Neu­fas­sung des § 622 BGB hat der Gesetz­ge­ber die Anbin­dung der Kün­di­gungs­fris­ten­re­ge­lung an Arbeits­ver­hält­nis­se betont. Es ist jeden­falls nichts dafür ersicht­lich, dass er die Kün­di­gungs­fris­ten­re­ge­lung für (Fremd-)Geschäftsführer dort ver­or­tet sehen woll­te”. Das Gericht hält die Kün­di­gungs­frist nach § 621 BGB auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer für all­ge­mein­ver­bind­lich, zuläs­sig und damit wirk­sam (BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19).

Für die Pra­xis: Das Urteil bzw. die hier ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung bedeu­ten eine kla­re Kehrt­wen­de in der Beur­tei­lung der recht­li­chen Stel­lung des Fremd-Geschäfts­füh­rers. Bis­her war die Recht­spre­chung – BAG und Bun­des­ge­richts­hof (BGH) – davon aus­ge­gan­gen, dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH – je nach Aus­ge­stal­tung der Rechts­ver­hält­nis­se – Arbeit­neh­mer­rech­te in Anspruch neh­men kann. Das betrifft die Kün­di­gungs­frist, aber auch ande­re Arbeit­neh­mer­rech­te wie Kün­di­gungs­schutz im all­ge­mei­nen, Abfin­dungs­an­spruch, Urlaubs­an­spruch usw. In der Pra­xis müs­sen Fremd-Geschäfts­füh­rer in Zukunft davon aus­ge­hen, dass die­se neue Rechts­la­ge kon­se­quent von den Arbeits­ge­rich­ten ange­wandt wird. Aus­weg: Sie ver­ein­ba­ren eine ver­bind­li­che Kün­di­gungs­frist im Anstel­lungs­ver­trag (z. B. üblich: 6 Mona­te zum Jahresende).

Eine nach­träg­li­che Ände­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges ist nur mit einem Beschluss der Gesell­schaf­ter möglich.