ACHTUNG: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die bisher vom BAG und dem Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung zur arbeitsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers ohne Beteiligung an der GmbH/UG (Fremd-Geschäftsführer) aufgegeben. Folge: Die bisher „arbeitnehmerfreundliche” Rechtsprechung für Fremd-Geschäftsführer wird so keinen Bestand mehr haben …
Die neue Rechtslage: Eine Geschäftsführer-Kollegin ohne eigene Beteiligung an der GmbH klagte gegen ihre Kündigung und wollte die Frist (hier: 6 Wochen zum Quartalsende gemäß § 621 Nr. 4 BGB) überprüfen lassen. Dabei berief sie sich darauf, dass für sie als Fremd-Geschäftsführerin die Kündigungsfrist aus § 622 BGB (Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse) gelte und entsprechend anzuwenden ist. Dazu heißt es wörtlich im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in letzter Instanz: „Mit der ab Oktober 1993 geltenden Neufassung des § 622 BGB hat der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelung an Arbeitsverhältnisse betont. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass er die Kündigungsfristenregelung für (Fremd-)Geschäftsführer dort verortet sehen wollte”. Das Gericht hält die Kündigungsfrist nach § 621 BGB auch für den Fremd-Geschäftsführer für allgemeinverbindlich, zulässig und damit wirksam (BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19).
Für die Praxis: Das Urteil bzw. die hier vertretene Rechtsauffassung bedeuten eine klare Kehrtwende in der Beurteilung der rechtlichen Stellung des Fremd-Geschäftsführers. Bisher war die Rechtsprechung – BAG und Bundesgerichtshof (BGH) – davon ausgegangen, dass der GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH – je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse – Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen kann. Das betrifft die Kündigungsfrist, aber auch andere Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz im allgemeinen, Abfindungsanspruch, Urlaubsanspruch usw. In der Praxis müssen Fremd-Geschäftsführer in Zukunft davon ausgehen, dass diese neue Rechtslage konsequent von den Arbeitsgerichten angewandt wird. Ausweg: Sie vereinbaren eine verbindliche Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag (z. B. üblich: 6 Monate zum Jahresende).
Eine nachträgliche Änderung des GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist nur mit einem Beschluss der Gesellschafter möglich.