Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Im Klartext: Sie müssen den Arbeitnehmer rechtzeitig dazu auffordern, den ihm zustehenden Resturlaub anzutreten (BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16).
In den meisten Betrieben verfährt man nach der alten Rechtslage. Danach muss der Urlaub im laufenden Geschäftsjahr genommen werden, kann nur ausnahmsweise übertragen werden und verfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Urlaub rechtszeitig zu nehmen. Mit diesem Urteil schafft das Bundesarbeitsgericht neue Fakten. In der Praxis läuft die neue Rechtslage darauf hinaus, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich gilt – auch übertragbar und nur dann entfällt, wenn der Arbeitnehmer trotz Mahnung des Arbeitgebers auf seinen Urlaub verzichtet. Auf den Stichtag 1.4. des Folgejahres sollten Sie dennoch festhalten. Nur so können Sie unkontrolliert große Urlaubsvolumen verhindern.