Ob Gewerbesteuer, Immobilienpreise oder als zusätzliche Investition aus dem Privatvermögen: Es gibt …
viele Gründe, über eine Sitzverlegung de GmbH nachzudenken. Beschließen die GmbH-Gesellschafter die Sitzverlegung, betrifft das den Geschäftsführer unmittelbar. Sein Arbeitsplatz ändert sich.
- Geschieht das am Ort oder im Umkreis, ist das in der Regel kein Problem. Steuerliche Auswirkungen gibt es dann lediglich für die Pendlerpauschale. Verlängert sich die Anfahrt, wirkt sich das entsprechend steuerlich aus (0,30 Cent pro Entfernungskilometer).
- Wird der GmbH-Sitz über eine weitere Entfernung verlegt, wird der Geschäftsführer prüfen, ob ein Umzug die bessere Lösung ist, um den Aufwand für die tägliche Strecke zur und von der Arbeit zu minimieren.
Für die Steuer gilt: Ist der Umzug beruflich veranlasst, kann der Geschäftsführer die Umzugskosten in voller Höhe, teilweise oder als Pauschale als Werbungskosten verrechnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). In der Regel ist das der Fall, wenn sich die Fahrzeit zum Arbeitsplatz insgesamt um mindestens eine Stunde verringert (einfache Fahrt: 30 Minuten). Das betrifft die Transportkosten, Reisekosten, Maklerkosten für neue Mietwohnung sowie die Umzugskostenpauschale für sonstige Kosten (ledig: 695 €, verheiratet: 1.390 €, jede weitere Person: 306 €).
Achtung: Keinen Zuschuss bei den privaten Umzugskosten gibt es für den Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn die Verbindung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer sogar räumlich gegeben ist. Also dann, wenn die GmbH in Räumen in der privaten Immobilie des Geschäftsführers ihren Sitz hat. Hier sagt das Finanzamt: „Der Umzug ist dann nicht mehr überwiegend beruflich veranlasst“. Das gilt sogar dann, wenn sich die Privatwohnung und die GmbH in gemieteten Räumen befinden und der Vermieter z. B. wegen Eigenbedarf lediglich die Wohnung kündigt, nicht aber den Mietvertrag mit der GmbH. Zieht der Geschäftsführer dann inklusive GmbH in eine neue Immobilie (z. B auch die eigene), liegt keine ausschließlich beruflich Veranlassung vor. Die Umzugskosten sind nicht absetzbar (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008, 6 K 272/06 C).
Für die Praxis: Bestehen räumliche Verflechtungen zwischen der GmbH und dem (Gesellschafter-) Geschäftsführer sollten Sie vor einem geplanten Umzug mit dem Steuerberater sprechen. Er kennt die Rechtslage und wird in der Regel einen Weg aufzeigen, wie Sie die Umzugskosten (ggf. die Pauschale) trotzdem mitnehmen können. U. U. genügt es dann für eine steuerliche Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten, wenn Sie dem Finanzamt gegenüber belegen können, dass die Standortverlagerung zur Sicherung der GmbH-Existenz notwendig ist (Ersparnis bei der Gewerbesteuer, Kostenvorteile in der Logistik).