Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Das ergibt sich so aus zahlreichen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache. Allerdings nicht allen Geschäftsführern (vgl. dazu zuletzt Nr. 44/2016).
ACHTUNG: …
Nach vielen juristischen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden um sog. Zeitwertkonten für GmbH-Geschäftsführer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt einheitliche Vorgaben für die Steuerprüfer herausgegeben, nach denen die Arbeitskonten in Zukunft lohnsteuerlich verbindlich behandelt werden (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5 ‑S 2332/07/0004 :004). Danach gilt:
- Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei dem sog. Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, sind lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Geschäftsführer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (vgl. dazu BFH-Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
- Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
- Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH-Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15) Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.