Jetzt ist es amtlich: Auch der GmbH-Gesellschafter, der aus der GmbH ausscheidet, kann mit einem Wettbewerbsverbot verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem Verfahren die Kriterien festgezurrt, die Sie beachten müssen, wenn … Sie einen ausscheidenden Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten wollen, dass er nicht konkurrierend auf dem Gebiet der GmbH tätig wird und der GmbH potenzielle Kunden abwirbt. Im konkreten Fall ging es um eine sog. Kundenschutzklausel. Danach verpflichtet sich der ausscheidende Gesellschafter für 3 Jahre nicht mit den Kunden der GmbH Geschäfte zu machen. Dazu der BGH: „Ein solche Klausel ist nichtig, wenn Sie den Gesellschafter über das notwendige Maß hinaus bindet“ (BGH, Urteil vom 20.1.2015, II ZR 369/14).
- Aus der Sicht der GmbH ist wichtig: Kleinste Unklarheiten in der vertraglichen Formulierung wirken zum Nachteil der GmbH. Das betrifft: Dauer der Schutzklausel (hier maximal 2 Jahre), Definition der Kunden (bestehende, potenzielle, u. U. Verweis auf ausführliche Listen), Umfang des Marktes (regionale Begrenzung, Deutschland, Europa), Höhe der Vertragsstrafe bei Verstoß pro Einzelfall, Gerichtsstand. Nicht notwendig ist es, eine sog. Karenzentschädigung für das Unterlassen einer konkurrierenden Tätigkeit zu zahlen. Die Kundenschutzklausel ist auch ohne eine solche Karenzzahlung zulässig und wirksam vereinbart.
- Aus der Sicht des ausscheidenden Gesellschafters ist wichtig: Sobald im Vertrag über eine Kundenschutzklausel oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ein Zeitrahmen von 2 Jahren überschritten wird, hat der ausscheidende Gesellschafter gute Chancen, dass die Vereinbarung als sittenwidrig eingestuft wird. In der Praxis sollte der ausscheidende Gesellschafter aber darauf achten, dass er trotzdem nicht innerhalb der ersten 2 Jahre konkurrierend tätig wird.