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Volkelt-Briefe

NEU Achtung: D&O zahlt nicht für Fehlentscheide in der GmbH-Krise

ACHTUNG: ein aus­ge­spro­chen wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer, die sich über ihren Arbeit­ge­ber „GmbH” mit einer D&O – Ver­si­che­rung (Direc­tors and Offi­cers Insu­rence) gegen ihre per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken aus dem Job ver­si­chert haben, kommt soeben vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Düs­sel­dorf. Dort heißt es: „Der Haf­tungs­an­spruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz ist mit dem ver­si­cher­ten Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen eines Ver­mö­gens­scha­dens nicht ver­gleich­bar. Es han­de­le sich viel­mehr um einen Ersatz­an­spruch eige­ner Art, der allein dem Inter­es­se der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit eines insol­ven­ten Unter­neh­mens dient” (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 20.7.2018, 1–4/93/16).

Im Klar­text:

Ver­an­las­sen Sie als Geschäfts­füh­rer Zah­lun­gen der GmbH nach Ablauf der 3‑Wo­chen-Frist – solan­ge haben Sie Zeit, nach Vor­lie­gen der Insolvenzkriterien(Illiquidität, dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Über­schul­dung) beim Insol­venz­ge­richt einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu stel­len – haf­ten Sie per­sön­lich gegen­über der GmbH (§ 64 GmbH-Gesetz). Die D&O – Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung deckt die­ses Risi­ko grund­sätz­lich nicht ab. Gehen Sie davon aus, dass Ver­si­che­rer die­se Rechts­la­ge sofort anwen­den. Nur wenn die­ser Vor­gang (Ver­stoß gegen § 64 GmbHG) aus­drück­lich in der Poli­ce auf­ge­führt ist, muss der Ver­si­che­rer den Scha­den übernehmen.

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Prü­fen Sie Ihre D&O. Im Zwei­fel soll­ten Sie sich mit Ihrem Ver­si­che­rungs-Bera­ter in Ver­bin­dung set­zen. Gut bera­ten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie bei Kri­sen­an­zei­chen Zah­lun­gen nur nach Rück­spra­che mit Ihrem Rechts­be­ra­ter leis­ten – sonst droht Ihnen per­sön­li­che Haftung.

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