ACHTUNG: ein ausgesprochen wichtiges Urteil für alle Geschäftsführer, die sich über ihren Arbeitgeber „GmbH” mit einer D&O – Versicherung (Directors and Officers Insurence) gegen ihre persönlichen Haftungsrisiken aus dem Job versichert haben, kommt soeben vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Dort heißt es: „Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient” (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.7.2018, 1–4/93/16).
Im Klartext: …
Veranlassen Sie als Geschäftsführer Zahlungen der GmbH nach Ablauf der 3‑Wochen-Frist – solange haben Sie Zeit, nach Vorliegen der Insolvenzkriterien(Illiquidität, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen – haften Sie persönlich gegenüber der GmbH (§ 64 GmbH-Gesetz). Die D&O – Vermögensschaden-Versicherung deckt dieses Risiko grundsätzlich nicht ab. Gehen Sie davon aus, dass Versicherer diese Rechtslage sofort anwenden. Nur wenn dieser Vorgang (Verstoß gegen § 64 GmbHG) ausdrücklich in der Police aufgeführt ist, muss der Versicherer den Schaden übernehmen.
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