Müssten Sie dem Arbeitnehmer ein eher bescheidenes Arbeitszeugnis ausstellen, gibt es jetzt Spielraum. Stellen Sie trotzdem ein „gut” aus und verzichtet der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage, ist dagegen nichts einzuwenden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.3.2014, 5 Sa 1099/13).
Grundsätzlich ist der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage gegen Kompensation zulässig. Neu ist jetzt, dass der ausgehandelte Deal um das Arbeitszeugnis einer solchen adäquaten Kompensation entspricht. Die nachträgliche Klage des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz und damit auf Nachprüfung der Kompensation hatte keinen Erfolg. Wichtig: Lassen Sie eine solche Kompensationsvereinbarung trotzdem von einem versierten Arbeitsrechtler prüfen