Laut Arbeitsgericht Hamburg rechtfertigt die Entwendung geringwertiger Sachen (hier: 8 belegte Brötchenhälften) nur dann eine außerordentliche Kündigung, wenn es nicht möglich ist, mit einer Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer 1. nicht heimlich handelt, 2. den Fehler einräumt und 3. Unrechtsbewusstsein und Reue zeigt (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 1.7.2015, 27 Ca 87/15). …
Damit schließt sich nun auch das Arbeitsgericht Hamburg der Auffassung an, dass es sich bei einer Entwendung von Gegenständen des Arbeitgebers um eine Pflichtverletzung handelt, die eine Kündigung im Grundsatz rechtfertigt. Aber: Hier sollte der Arbeitgeber immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anstellen. Wichtiges Kriterium: Wie lange ist der Arbeitnehmer bereits beschäftigt und welche Pflichtverletzungen hat er sich in dieser Zeit zu Schulden kommen lassen. Ist die Soll-Seite makellos, sollte unbedingt mit einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall reagiert werden.