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Volkelt-Briefe

Mitbestimmung: Leiharbeitnehmer zählen nicht

Lässt der Betriebs­rat gericht­lich prü­fen, ob die GmbH gemäß Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz einen Auf­sichts­rat bil­den muss, zäh­len Leih­ar­beit­neh­mer und Arbeit­neh­mer recht­lich selb­stän­di­ger aus­ge­glie­der­ter Betrie­be nicht als Arbeit­neh­mer (OLG Saar­brü­cken, Beschluss vom 2.3.2016, 4 W 1/15). …

Laut Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz muss eine GmbH wie eine AG einen Auf­sichts­rat bestel­len (und ent­spre­chend mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern beset­zen), wenn Sie in der Regel mehr als 500 Arbeit­neh­mer beschäf­tigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Drit­telbG). Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Zu einer wei­te­ren Prü­fung des Sach­ver­halts durch den Bun­des­ge­richts­hof wird es damit nicht kommen.

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