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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Geschäftsführung darf den Vertreter der Gewerkschaft aussperren

Über­schrei­tet der Gewerk­schafts­be­auf­trag­te ein­deu­tig und wie­der­holt sei­ne Befug­nis­se oder stört er nach­hal­tig den Betriebs­frie­den, dann ist der Arbeit­ge­ber (Geschäfts­füh­rung) berech­tigt, dem  Gewerk­schaft­ler den Zutritt auf das Betriebs­ge­län­de zu unter­sa­gen. Im kon­kre­ten Fall hat­te ein Ver­di-Beauf­trag­ter unwah­re Behaup­tun­gen über Betriebs­rats­mit­glie­der geäu­ßert, ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen des Betriebs­ra­tes ver­brei­tet und unein­ge­la­den an den Betriebs­rats­sit­zun­gen teil­ge­nom­men (ArbG Gie­ßen, Urteil v. 5.10.2018, 7 BV 15/17).

Ach­tung – die oben genann­ten, kon­kre­ten Ver­stö­ße genüg­ten dem Gericht aber noch nicht, um einen Aus­schluss zu recht­fer­ti­gen. Es muss sich schon um einen hart­nä­cki­ge­ren Fall han­deln – etwa mit Belei­di­gun­gen oder mehr­ma­li­gen, ein­deu­ti­gen Ver­stö­ßen gegen den Betriebs­frie­den. Aber: grund­sätz­lich ist es mög­lich, dem Gewerk­schafts­ver­tre­ter die Tür zu weisen.

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