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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Der Richtige muss kündigen

Der gekün­dig­te Arbeit­neh­mer kann ver­lan­gen, dass ihm mit der Kün­di­gung eine offi­zi­el­le Voll­machts­ur­kun­de im Ori­gi­nal aus­ge­hän­digt wird. Das ist immer dann wich­tig, wenn der Kün­di­gen­de (hier: ein exter­ner Per­so­nal­be­auf­trag­ter) nicht wie z. B. der per­so­nal­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer ord­nungs­ge­mäß und mit Voll­mach­ten aus­ge­stat­tet in die Orga­ni­sa­ti­on des Betrie­bes ein­ge­bun­den ist (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 25.2.2014, 1 Sa 252/13).

 

Im Fall hat­te sich der exter­ne Per­so­nal­zu­stän­di­ge mit einer Kopie sei­ner Voll­macht aus­ge­wie­sen. Das genügt dem Arbeits­ge­richt nicht. Damit ist die aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung feh­ler­haft und unwirk­sam. Im Zwei­fel soll­te der – kraft sei­ner im Register­gericht ein­ge­tra­ge­nen Ver­tre­tungs­be­fug­nis für die GmbH – die Kün­di­gung selbst zeich­nen bzw. aus­spre­chen. Ach­tung: Ist Gesamt­ver­tre­tung ver­ein­bart, müs­sen die Geschäfts­füh­rer auch „gemein­sam“ kündigen.

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