Der gekündigte Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm mit der Kündigung eine offizielle Vollmachtsurkunde im Original ausgehändigt wird. Das ist immer dann wichtig, wenn der Kündigende (hier: ein externer Personalbeauftragter) nicht wie z. B. der personalverantwortliche Geschäftsführer ordnungsgemäß und mit Vollmachten ausgestattet in die Organisation des Betriebes eingebunden ist (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2014, 1 Sa 252/13).
Im Fall hatte sich der externe Personalzuständige mit einer Kopie seiner Vollmacht ausgewiesen. Das genügt dem Arbeitsgericht nicht. Damit ist die ausgesprochene Kündigung fehlerhaft und unwirksam. Im Zweifel sollte der – kraft seiner im Registergericht eingetragenen Vertretungsbefugnis für die GmbH – die Kündigung selbst zeichnen bzw. aussprechen. Achtung: Ist Gesamtvertretung vereinbart, müssen die Geschäftsführer auch „gemeinsam“ kündigen.