Beleidigt ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten (Geschäftsführer) auf seinem öffentlichen Facebook-Account mit Emoticons (Bildzeichen, die Stimmungs- und Gefühlszustände ausdrücken), kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie zunächst abmahnen und erst bei der nächsten Verunglimpfung kündigen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16). …
Das Gericht billigt den Mitarbeitern auf Facebook ausdrücklich einen größeren Darstellungs-Spielraum ein – auch wenn es um den Ausdruck von Verärgerung oder Wut geht. Dazu: „In den Sozialen Netzwerken wird deutlich heftiger vom Leder gezogen“. Wir empfehlen vorbeugend zu handeln und Missbrauch zunächst schriftlich abzumahnen.