Ist der Arzt nicht bereit, einen Behandlungstermin außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu legen, handelt es sich um ein unverschuldetes Arbeitsversäumnis, das der Arbeitgeber dulden muss. Ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgesehen, dass bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung Lohnfortzahlung gewährt wird, dann gilt dies auch für den oben genannten Fall eines unverschuldeten Arbeitsversäumnisses – sprich: für den Arztbesuch während der Arbeitszeit (LAG Niedersachen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17).
Anders liegt der Fall, wenn es keine arbeitsvertragliche Grundlage zur Lohnfortzahlung gibt. Dann hat Ihr Mitarbeiter kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei Engpässen sollten Sie Ihren Mitarbeiter bitten, den Arztbesuch auf den Feierabend zu verlegen – dann gibt es für ihn keinen (Stunden-) Lohnabzug.