Üblich und u. U. aus steuerlichen Gründen interessant ist es, einen (oder mehrere) der GmbH-Gesellschafter als Arbeitnehmer in der eigenen GmbH zu beschäftigen. Z. B. dann, wenn der Ehegatte mit einem geringen Anteil an der GmbH beteiligt ist, dieser ein zusätzliches Einkommen erzielt und daneben auch noch zusätzliche Leistungen von der GmbH bezieht (Firmenwagen, Altersversorgung). Oder wenn einer der Gesellschafter wichtiges Know-How in die GmbH einbringen kann, aber nicht die Gesamtverantwortung zur Führung der operativen Geschäfte übernehmen will. Dazu muss dann – wie zwischen Dritten üblich – ein Anstellungs- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. In der Praxis kommt es dabei allerdings oft zu Problemen zwischen dem amtierenden Geschäftsführer und dem mitarbeitenden Gesellschafter. Beispiele aus der Praxis: …
- Der als Arbeitnehmer tätige Gesellschafter nimmt außerhalb der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschäftsführung.
- der Gesellschafter trägt sein Insiderwissen als Gesellschafter in die GmbH und untergräbt damit Geschäftsführungs-Entscheidungen.
- der Gesellschafter geht davon aus, dass seine Arbeitnehmerrolle mit anderen Maßstäben zu beurteilen ist, als die der übrigen Arbeitnehmer.
- der Gesellschafter nutzt seine Arbeitnehmer-Position dazu, die Mit-Gesellschafter über GmbH-interne Abläufe zu unterrichten, die auf Gesellschafter-Ebene eigentlich nicht relevant sind.
Besonders schwierig ist die Situation des Geschäftsführers, wenn er als sog. Fremd-Geschäftsführer in einer GmbH tätig ist, in der mehrere Gesellschafter als Arbeitnehmer angestellt sind. Diese besetzen meist die Leitungsfunktion in einzelnen Fachabteilungen – also z.B. als Produktionsleiter oder Entwicklungschef. Sind sich die tätigen Gesellschafter in der Beurteilung des „Fremd-Geschäftsführers“ einig, steht es ihnen (bzw. je nach Vertragslage) offen, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen oder ihn sogar abzuberufen. Noch unsicherer ist die Stellung des Geschäftsführers, wenn nur ein Teil der Gesellschafter in der GmbH tätig ist, der andere Teil lediglich Gesellschafter-Aufgaben im Rahmen der Gesellschafterversammlung ausübt. Im Krisen- bzw. Konfliktfall kann es hier leicht dazu kommen, dass Sie als Fremd-Geschäftsführer zwischen allen Stühlen sitzen. Hier helfen nur „gute Nerven“ und ein Anstellungsvertrag, der Sie gut absichert.
Die Rechtslage: Haben die Gesellschafter ihr Arbeitsverhältnis mit der GmbH nicht über den Gesellschaftsvertrag abgesichert (Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit), steht ihnen als Geschäftsführer das arbeitsrechtliche Instrument (Abmahnung, Kündigung, Weisungsrecht) auch gegen den Gesellschafter zu. Hier empfiehlt es sich, im Grundsatz die Interessen der GmbH – notfalls auch gegen den Gesellschafter – zu vertreten, wenn Sie mittel- und langfristig erfolgreich tätig sein wollen. Zeichnen sich Konstellationen ab, die eine ordentliche Abwicklung der Geschäfte behindern, sind Sie gut beraten den Arbeitgeber zu wechseln. In diesem Fall sollten Sie von vorne herein kurze Kündigungsfristen vereinbaren und sich auf keine nachvertragliche Wettbewerbsklausel einlassen.