Selbst wenn der Senior nach seinem offiziellen Ausscheiden aus der Geschäftsleitung in der Firma weiter arbeitet und dabei mehr arbeitet als in seinem Arbeitsvertrag (Aushilfsvertrag, aber auch Beratervertrag mit festen Stunden) vereinbart, dann ist das für die steuerliche Behandlung unerheblich (anderer Meinung bisher: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, 5 K 1815/10, vgl. Nr. 44/2013). Laut Bundesfinanzhof (BFH) …
ist der Fremdvergleich entscheidend. Und danach ist es durchaus üblich, dass (auch regelmäßig und ohne zusätzliche Vergütung) Mehr- und Überstunden geleistet werden (müssen). Entscheidend ist, dass die Arbeit tatsächlich geleistet wird (BFH, Urteil vom 17.7.2013, X R 31/12).
Damit hebelt der BFH eine fragwürdige Finanzamts-Praxis aus. Die hatten nämlich im „Verhörgespräch“ mit dem im Büro mithelfenden Senior herausgekitzelt, dass dieser „zu viel“ arbeitet und daraus geschlossen, dass der Arbeitsvertrag nicht wie unter Dritten üblich durchgeführt wurde. Dazu der BFH: Der Lohn für den Senior ist auch Betriebsausgabe, wenn er mehr arbeitet als vereinbart.