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Volkelt-Briefe

Mitarbeit von Familien-Mitgliedern: BFH kassiert Überstunden-Urteil

Selbst wenn der Seni­or nach sei­nem offi­zi­el­len Aus­schei­den aus der Geschäfts­lei­tung in der Fir­ma wei­ter arbei­tet und dabei mehr arbei­tet als in sei­nem Arbeits­ver­trag (Aus­hilfs­ver­trag, aber auch Bera­ter­ver­trag mit fes­ten Stun­den) ver­ein­bart, dann ist das für die steu­er­li­che Behand­lung uner­heb­lich (ande­rer Mei­nung bis­her: FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, 5 K 1815/10, vgl. Nr. 44/2013). Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) …

ist der Fremd­ver­gleich ent­schei­dend. Und danach ist es durch­aus üblich, dass (auch regel­mä­ßig und ohne zusätz­li­che Ver­gü­tung) Mehr- und Über­stun­den geleis­tet wer­den (müs­sen). Ent­schei­dend ist, dass die Arbeit tat­säch­lich geleis­tet wird (BFH, Urteil vom 17.7.2013, X R 31/12).

Damit hebelt der BFH eine frag­wür­di­ge Finanz­amts-Pra­xis aus. Die hat­ten näm­lich im „Ver­hör­ge­spräch“ mit dem im Büro mit­hel­fen­den Seni­or her­aus­ge­kit­zelt, dass die­ser „zu viel“ arbei­tet und dar­aus geschlos­sen, dass der Arbeits­ver­trag nicht wie unter Drit­ten üblich durch­ge­führt wur­de. Dazu der BFH: Der Lohn für den Seni­or ist auch Betriebs­aus­ga­be, wenn er mehr arbei­tet als vereinbart.

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