nach Arcandor-Chef Thomas Middelhoff (vgl. Nr. 48/2014) steht jetzt der nächste Manager am Pranger – VW-Chef Martin Winterkorn. Es geht um Betrug. Mögliches Strafmaß: bis zu 5 Jahren (§ 263 StGB). Bislang hält sich die deutsche Justiz zwar noch zurück. Zumal eine Beweisführung nach deutschem Recht deutlich schwieriger zu erbringen ist als das z. B. den amerikanischen Justizbehörden möglich ist. …Zusätzlich wird der Aufsichtsrat erneut prüfen müssen, ob gegen den Ex-CEO Schadensersatzklage erhoben werden soll/muss. Es droht das Damoklesschwert eines Organisationsverschuldens. Danach hätte sich der Beschuldigte Winterkorn nachhaltiger um alle Aspekte und Auffälligkeiten rund um Dieselaffäre kümmern müssen. Womöglich erleben wir hier einen weiteren juristischen Präzendenzfall – mit Auswirkungen auch für die Geschäftsleitungen in kleineren Unternehmen. Stellen Sie sich darauf ein, dass ein in einer wirtschaftlichen Krise eingesetzte Insolvenzverwalter nicht mehr lediglich prüfen wird, ob Sie während Ihrer Amtszeit unzulässige Masse schmälernde Auszahlungen aus dem GmbH-Vermögen vorgenommen haben. Er wird auch prüfen, ob Sie die Organisation jederzeit im Griff hatten und ob Sie (Risiko-) Geschäfte eingegangen sind, die Sie – unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht und des Betruges – besser nicht abgeschlossen hätten.
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Middelhoff/Winterkorn: Welche Fehler Sie nicht machen sollten
Ob ein Geschäft, das Sie abschließen und das zum Nachteil der GmbH ausfällt, ein Verstoß gegen die Treuepflicht gegenüber Ihrer GmbH zu werten ist, entscheidet sich auch am eingetragenen Gegenstand des Unternehmens. Das wird häufig völlig unterschätzt. Ist ein solches Geschäft nicht durch den „Gegenstand der GmbH“ gedeckt, sollten Sie sich also zumindest die Zustimmung der Gesellschafter einholen. Entweder als offiziellen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder – Minimum – als protokollierte Gesprächsnotiz, mit der Sie belegen können, dass die Gesellschafter 1. informiert waren und 2. nicht widersprochen haben.