(Fremd-) Geschäftsführer, die sich an der GmbH, für die sie tätig sind, beteiligen wollen, müssen ein aktuelles Urteil des BFH zum Management-buy-in beachten. Es gilt: „Erwirbt der (bisherige und) zukünftige Geschäftsführer einen GmbH-Anteil unter Wert, dann muss er für den Differenzbetrag Lohnsteuer zahlen“ (BFH, Urteil vom 26.6.2014, VI R 94/13).
Beispiel: Erwirbt der Geschäftsführer einen 50 % – Anteil für 250.000 EUR und ermittelt das Finanzamt anhand der Bilanz (z. B. plus Gewinnthesaurierung in Rücklagen) einen Wert von 450.000 EUR, dann wird der Geschäftsführer für die Differenz von 200.000 EUR mit ca. 100.000 EUR Lohnsteuer zu Kasse gebeten.
Viele Nachfolgemodelle müssen jetzt auf den Prüfstand. Z. B., wenn ein externer Nachfolger mit einem günstigen Kaufpreis an die GmbH gebunden werden soll. Hellhörig werden die Finanzbehörden auch, wenn ein Gesellschafter mit Mini-Beteiligung (z. B. Kinder) mit Eintritt in die Geschäftsführung einen größeren Anteil unter Wert übernimmt. Hier könnten die Finanzbehörden eine vGA unterstellen.