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Volkelt-Briefe

Managment-buy-in: Stimmt Ihr Nachfolge-Modell noch?

(Fremd-) Geschäfts­füh­rer, die sich an der GmbH, für die sie tätig sind, betei­li­gen wol­len, müs­sen ein aktu­el­les Urteil des BFH zum Manage­ment-buy-in beach­ten. Es gilt: „Erwirbt der (bis­he­ri­ge und) zukünf­ti­ge Geschäfts­füh­rer einen GmbH-Anteil unter Wert, dann muss er für den Dif­fe­renz­be­trag Lohn­steu­er zah­len“ (BFH, Urteil vom 26.6.2014, VI R 94/13).

Bei­spiel: Erwirbt der Geschäfts­füh­rer einen 50 % – Anteil für 250.000 EUR und ermit­telt das Finanz­amt anhand der Bilanz (z. B. plus Gewinnthe­sau­ri­e­rung in Rück­la­gen) einen Wert von 450.000 EUR, dann wird der Geschäfts­füh­rer für die Dif­fe­renz von 200.000 EUR mit ca. 100.000 EUR Lohn­steu­er zu Kas­se gebeten.

Vie­le Nach­fol­ge­mo­del­le müs­sen jetzt auf den Prüf­stand. Z. B., wenn ein exter­ner Nach­fol­ger mit einem güns­ti­gen Kauf­preis an die GmbH gebun­den wer­den soll. Hell­hö­rig wer­den die Finanz­be­hör­den auch, wenn ein Gesell­schaf­ter mit Mini-Betei­li­gung (z. B. Kin­der) mit Ein­tritt in die Geschäfts­füh­rung einen grö­ße­ren Anteil unter Wert über­nimmt. Hier könn­ten die Finanz­be­hör­den eine vGA unterstellen.

Die Finanz­be­hör­den ermit­teln den Wert des GmbH-Anteils nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren (§ 199 Bewer­tungs­ge­setz). Der Wert des Unter­neh­mens ermit­telt sich danach nach dem gemit­tel­ten durch­schnitt­li­chen Jah­res­er­trag. Zukünf­ti­ge Ent­wick­lun­gen und Gewinn­chan­cen wer­den nicht berück­sich­tigt. Berück­sich­tigt wird ein kal­ku­la­to­ri­scher Unter­neh­mer­lohn. Um den oben genann­ten Lohn­steu­er-Effekt zu ver­mei­den, soll­te der Kauf­preis nach dem im ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren ermit­tel­ten Unter­neh­mens­wert fest­ge­legt werden.

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