Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag deutsches Arbeitsrecht vereinbart, gilt der Equal-Pay-Grundsatz auch für alle Arbeitnehmer (auch: Leiharbeitnehmer), die in einer ausländischen Betriebsstätte oder bei einem ausländischen Arbeitgeber eingesetzt werden (BAG, Urteil vom 28.5.2014, 5 AZR 422/12).
Der Leiharbeitnehmer konnte nachweisen, dass der Stammbelegschaft im niederländischen Unternehmen deutlich höhere Stundenlöhne ausgezahlt wurden. Die Verleihfirma muss jetzt den Differenzbetrag nachzahlen.