Soeben wurde ein Urteil des OLG Frankfurt bekannt, das wichtig für alle Geschäftsführer von Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ist. Bei Rechtsstreitigkeiten müssen sie vor ein englisches Gericht. Was tun? …
Will der Geshäftsführer einer in England registrierten Limited klagen – z. B. gegen seine Abberufung oder gegen eine fehlerhafte Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung – dann muss er das vor dem Gericht, in dessen Hoheitsgebiet die Limited ihren Sitz hat – bei einer Eintragung z. B. in London ist das das zuständige Gericht in London. Nachteilig: Es gilt auch die Rechtslage des zuständigen Gerichts – also englisches Recht. Und das weicht im Einzelfall ganz gehörig von unserem Rechtsverständis ab.
Außerdem fallen zusätzliche Kosten für Rechtsberatung, Übersetzung, Spesen usw. an. Damit wird die „Limited” für den (deutschen) Geschäftsführer eines in Deutschland tätige Unternehmen zu einem echten Risiko – es wird für ihn sehr aufwendig, seine Rechte im Konfliktfall zu vertreten. Weitere Folge: Das gilt dann enstprechend für alle gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – also z. B. bei Fragen des Ausscheidens aus der Limited, bei Streitigkeiten um die Höhe einer Abfindung usw.
U. E. kann damit die „Limited” in Deutschland guten Gewissens Niemandem mehr empfohlen werden – soll der Spar- und Haftungseffekt der „Limited” erreicht werden, geht das einigermaßen risikofrei nur noch mit der Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH).
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 3.2.2010, 21 U 54/09 zum Urteils-Volltext > hier anklicken
Für die Praxis: Gegen das Urteil wurde zwar Revision zugelassen – es ist aber davon auszugehen, dass sich der BGH dieser Sichtweise anschließen wird. Das Verfahren dürfte allerdings einige Zeit dauern – mit einer Entscheidung in diesem Jahr ist nicht mehr zu rechnen. In Zweifelsfällen müssen Betroffene also damit leben, dass unklar ist, welches Recht gilt und wer entscheidet. Bestehen in einer Limited bereits größere Konflikt, sollte die Auflösung voran getrieben werden.
Die Alternative: Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) > Hier anklicken