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AKTUELL: Ganz schlechte Karten für Limted-Geschäftsführer …

Soeben wur­de ein Urteil des OLG Frank­furt bekannt, das wich­tig für alle Geschäfts­füh­rer von Limi­t­eds mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land ist. Bei Rechts­strei­tig­kei­ten müs­sen sie vor ein eng­li­sches Gericht. Was tun? …

Will der Ges­häfts­füh­rer einer in Eng­land regis­trier­ten Limi­t­ed kla­gen – z. B. gegen sei­ne Abbe­ru­fung oder gegen eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – dann muss er das vor dem  Gericht, in des­sen Hoheits­ge­biet die Limi­t­ed ihren Sitz hat – bei einer Ein­tra­gung z. B. in Lon­don ist das das zustän­di­ge Gericht in Lon­don. Nach­tei­lig: Es gilt auch die Rechts­la­ge des zustän­di­gen Gerichts – also eng­li­sches Recht. Und das weicht im Ein­zel­fall ganz gehö­rig von unse­rem Rechts­ver­stän­dis ab.

Außer­dem fal­len zusätz­li­che Kos­ten für Rechts­be­ra­tung, Über­set­zung, Spe­sen usw. an. Damit wird die „Limi­t­ed” für den (deut­schen) Geschäfts­füh­rer eines in Deutsch­land täti­ge Unter­neh­men zu einem ech­ten Risi­ko – es wird für ihn sehr auf­wen­dig, sei­ne Rech­te im Kon­flikt­fall zu ver­tre­ten. Wei­te­re Fol­ge: Das gilt dann enst­pre­chend für alle gesell­schafts­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten – also z. B. bei Fra­gen des Aus­schei­dens aus der Limi­t­ed, bei Strei­tig­kei­ten um die Höhe einer Abfin­dung usw.

U. E. kann damit die „Limi­t­ed” in Deutsch­land guten Gewis­sens Nie­man­dem mehr emp­foh­len wer­den – soll der Spar- und Haf­tungs­ef­fekt der „Limi­t­ed” erreicht wer­den, geht das eini­ger­ma­ßen risi­ko­frei nur noch mit der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (Mini-GmbH).

Quel­le: OLG Frank­furt, Urteil vom 3.2.2010, 21 U 54/09 zum Urteils-Voll­text > hier ankli­cken

Für die Pra­xis: Gegen das Urteil wur­de zwar Revi­si­on zuge­las­sen – es ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass sich der BGH die­ser Sicht­wei­se anschlie­ßen wird. Das Ver­fah­ren dürf­te aller­dings eini­ge Zeit dau­ern – mit einer Ent­schei­dung in die­sem Jahr ist nicht mehr zu rech­nen. In Zwei­fels­fäl­len müs­sen Betrof­fe­ne also damit leben, dass unklar ist, wel­ches Recht gilt und wer ent­schei­det. Bestehen in einer Limi­t­ed bereits grö­ße­re Kon­flikt, soll­te die Auf­lö­sung vor­an getrie­ben werden.

Die Alter­na­ti­ve: Grün­dung einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) > Hier ankli­cken

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