Vorabausschüttungen sind Zahlungen der GmbH an die Gesellschafter unter Berücksichtigung eines erwarteten Gewinns. Vorabausschüttungen können während des laufenden Geschäftsjahres beschlossen und durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass entsprechendes Vermögen der GmbH vorhanden ist. Vorabausschüttungen müssen nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, diese können mit der für Gesellschafterbeschlüsse vorgesehenen Mehrheit (in der Regel mit einfacher Mehrheit) durch die Gesellschafter beschlossen werden.
Beruht der Gewinnausschüttungsbeschluss auf der Annahme eines bestimmten Jahresüberschusses und ist dieser höher als der im später festgestellten Jahresabschluss, so ist die Ausschüttung nur in Höhe des erzielten Jahresüberschusses erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Handelsbilanzgewinn (inkl. Gewinnvortrag) für die Gewinnausschüttung ausreichen würde, denn der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Erzielung eines bestimmten Jahresüberschusses (FG Berlin, Urteil vom 8.11.1993, Aktenzeichen: VII 54/91).