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Halbeinkünfteverfahren

Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH an die Gesell­schaf­ter wur­den ab 2001 bis zur Einb­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er zum 1.1.2009 nach dem sog. Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren ersetzt das sog. Anrech­nungs­ver­fah­ren. Ist der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son, sind danach Aus­schüt­tun­gen und steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen zu 50% steu­er­frei (§ 3 Zif­fer 40 EStG). Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit die­sen Ein­nah­men als Wer­bungs­kos­ten ent­ste­hen, sind zu 50% abzugs­fä­hig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG kann wie der Spa­rer-Frei­be­trag nach § 20 Abs. 4 EStG in vol­ler Höhe in Anspruch genom­men wer­den. Es durf­te aber nicht zu nega­ti­ven Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen kommen.

Ist der Gesell­schaf­ter eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, sind Aus­schüt­tun­gen und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne von Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen steu­er­frei (§ 8b Abs. 1. KStG). Es gilt aber ein pau­scha­les Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot von 5% der jewei­li­gen Aus­schüt­tung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns. Die Kapi­tal­ge­sell­schaft darf sämt­li­che Aus­ga­ben, die mit die­sen Betei­li­gun­gen in Zusam­men­hang ste­hen, steu­er­min­dernd als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Dies gilt nicht für Ver­lus­te der Betei­li­gun­gen (Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te oder Teilwertabschreibungen).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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