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Firmenwagen

In der Regel erhält der Geschäfts­füh­rer auf GmbH-Kos­ten einen Dienst­wa­gen, der auch für Pri­vat­fahr­ten genutzt wer­den kann. Je nach Umsatz und Ertrags­stär­ke des Unter­neh­mens besteht Anspruch auf ein adäqua­tes und reprä­sen­ta­ti­ves Fahr­zeug. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer muss beach­ten, dass das Fahr­zeug vom Finanz­amt auf sei­ne Ange­mes­sen­heit über­prüft wird.

Bei­spiel: Wer als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit knapp 500.000 € Umsatz einen Fir­men-Por­sche fah­ren will, stellt schnell fest, dass das Finanz­amt auch für den Fir­men-Pkw steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits­gren­zen anwen­det – in die­sem Fall ist der Por­sche Pri­vat­ver­gnü­gen. Als Anhalts­punkt für die Ange­mes­sen­heit gilt: Durch­schnitt­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ca. 40.000 €, Hub­raum zwi­schen 2500 und 3500 ccm, im Grund­satz ent­schei­den die jewei­li­gen Ver­hält­nis­se des Ein­zel­fal­les (sie­he unten).

Häu­fi­ger Feh­ler bei der Anschaf­fung des Fir­men­wa­gens für den Geschäfts­füh­rer in der klei­ne­ren GmbH: Die fal­sche Ver­trags­par­tei schließt den Kauf- bzw. Finan­zie­rungs­ver­trag ab: Finan­zi­ell und steu­er­lich ist es auf jeden Fall güns­ti­ger, wenn die GmbH den nächs­ten Wagen für ihren Geschäfts­füh­rer anschafft (Fir­men­wa­gen). Wich­tig ist, dass die GmbH den Kauf- oder Lea­sing­ver­trag abschließt. Damit ist sicher­ge­stellt, dass das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug zulässt, Abschrei­bun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen, die Finan­zie­rungs­kos­ten und die lau­fen­den Kos­ten Betriebs­aus­ga­ben sind.

Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung des Firmenwagens

Die auf den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil des Fir­men­wa­gens ent­fal­len­de Lohn­steu­er kann

  1. durch Nach­weis des tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wands (per Fahr­ten­buch) oder
  2. nach der 1 %- Regel ermit­telt werden.

Bei Ermitt­lung des tat­säch­li­chen Auf­wands muss ein Fahr­ten­buch geführt wer­den. Die 1 % – Regel ist eine Schätz­me­tho­de, die nur wenig Ver­wal­tungs­auf­wand berei­tet, aber nicht immer zum steu­er­lich güns­tigs­ten Ergeb­nis führt.

Bei­spie­le: Sie woh­nen im glei­chen Haus, in dem auch Ihre GmbH Geschäfts­räu­me hat und nut­zen den Fir­men­wa­gen nur sehr wenig für Pri­vat­fahr­ten. Dazu benut­zen Sie den ver­brauchs­güns­ti­gen Zweit­wa­gen. In die­sem Fall ist die 1 % – Regel deut­lich teu­rer als der Nach­weis der tat­säch­li­chen Nut­zung. Nut­zen Sie dage­gen den Fir­men­wa­gen aus­führ­lich für pri­va­te Fahr­ten (z. B. wei­te Urlaubs­stre­cken, häu­fi­ger Besuch von wei­ter ent­fernt woh­nen­den Fami­li­en­mit­glie­dern oder Freun­den) ist die 1 % – Metho­de regel­mä­ßig güns­ti­ger als bei Nach­weis der tat­säch­li­chen pri­va­ten Fahrleistung.

Die ein­mal gewähl­te Metho­de zur Besteue­rung kann nur zum Jah­res­wech­sel gewech­selt wer­den. Es sei denn, es wird wäh­rend des Jah­res ein neu­es Fahr­zeug ange­schafft. In die­sem Fall kann die Metho­de der Berech­nung des Nut­zungs­wer­tes zum Zeit­punkt der Anschaf­fung des Fahr­zeugs bestimmt werden.

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