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Volkelt-Briefe

KSV: Werbekosten werden 2017 entlastet

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künstler­sozialversicherung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die … aber im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2015 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 5,2 % des Auf­trags­vo­lu­mens. Ab 1.1.2017 wird es hier eine Ent­las­tung geben. Der Bei­trags­satz wird von 5,2 auf 4,8 % abge­senkt. Stich­tag ist jeweils der 31.3.des Fol­ge­jah­res (vgl. Nr. 13/2016). Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV melden.

Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.. Kei­ne KSV-Gebüh­ren ent­ste­hen auch dann, wenn Sie KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen über eine Agen­tur in der Rechts­form GmbH/UG einkaufen.

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