In § 87 Abs. 2 Aktiengesetz heißt es: „Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig wäre, so hat der Aufsichtsrat .… die Bezüge auf die angemessene Höhe herabzusetzen.“ Konkret bedeutet das: …
Sobald sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Unternehmen verschlechtern, muss das Gehalt angepasst werden. Diese allgemeinen Vorgaben aus dem Aktiengesetz gelten so auch für den GmbH-Geschäftsführer. Dazu kommt: Gehen Sie davon aus, dass auch die Finanzbehörden diesen Grundsatz durchsetzen. Mit der Folge, dass nicht gekürzte Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zusätzlich besteuert werden und der GmbH damit weitere Liquidität entzogen wird. Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.
Wichtig: Dabei muss sich dabei noch nicht einmal um eine „wesentliche“ Verschlechterung der Geschäftslage handeln. Anzeichen, die eine Gehaltskürzung notwendig machen, sind:
- Entlassungen,
- Lohnkürzungen,
- die Gesellschaft erzielt keinen Gewinn.
Für die Praxis: Wichtig bei der Gehaltskürzung ist das richtige Timing. Zum einen können Sie damit den Mitarbeitern ein klares Signal dafür setzen, dass Sie persönlich bereit sind voran zu marschieren und damit zu demonstrieren, dass die bevorstehende wirtschaftliche Situation Opfer von allen Beteiligten verlangt. Prüfen Sie dennoch zusammen mit dem Steuerberater, ob es Sinn macht, einen Gehaltsverzicht mit einer sog. Besserungsoption zu vereinbaren. Sie haben dann Anspruch gegen die GmbH auf Nachzahlung, wenn die wirtschaftliche Situation dies wieder ermöglicht. Das gilt auch für die steuerliche Behandlung der Nachzahlung als Lohnbestandteil. Zum anderen verschaffen Sie der GmbH damit zusätzlichen finanziellen Spielraum. Das wirkt auch bei den Verhandlungen mit der Hausbank um zusätzliche Finanzierungen.