… zu Gunsten der Geschäftsführer in Tochterunternehmen. Geschäftsführer können das nutzen . GmbH-Geschäftsführer, die in eine Tochtergesellschaft eines Konzerns tätig sind, hatten beim Vertragsabschluss keinen leichten Stand. In der Regel gibt der Arbeitgeber den Anstellungsvertrag vor – allenfalls über die Gehaltshöhe und die ein oder andere Zusatzleistung lässt sich noch verhandeln.
Nicht verhandeln kann man in den meisten Fällen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot – also über die Konditionen, die der Geschäftsführer nach seinem Aus-scheiden aus der Tochter-GmbH beachten muss. Dabei gilt: Eine wettbewerbliche Tätigkeit kann so weit untersagt werden, solange dies nicht zu einem „Berufsverbot“ führt. Ob das überschritten ist, muss meistens im gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Wichtig: Jetzt gibt es ein neues Urteil des OLG Nürnberg (Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09) in der Sache. Danach muss der Geschäftsführer nicht mehr „Alles“ hinnehmen:
1. Das Wettbewerbsverbot im Konzern ist unzulässig, wenn sie sich auch auf Kunden von anderen im Konzern verbundenen Unternehmen bezieht, zu denen der Geschäftsführer keinen Kontakt hatte.
2. Werden Vertragsstrafen für Verstöße vereinbart, sind diese unzulässig, wenn sie der Höhe nach unbegrenzt oder so hoch sind, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Geschäftsführers führen.
3. Sind im nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unzulässige Strafen vereinbart, führt das dazu, dass die gesamte Wettbewerbsvereinbarung unwirksam ist. Der Geschäftsführer braucht sich dann in keiner Form mehr daran zu halten. Allerdings ent-fällt auch sein Anspruch auf die sog. Karenzentschädigung – sofern eine solche Zah-lung vertraglich vorgesehen ist.
So deutlich hatte das bisher noch kein Gericht gesagt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsabteilungen der Konzerne die Grundsätze dieses (rechtskräftigen) Urteils in den nächsten Wochen in die bisher verwendeten Vertragsmuster einarbeiten und für alle neuen Vertragsabschlüsse entsprechend ändern.
Für Alt-Fälle gilt: Eine Vertragsänderung ist nur mit Ihrer Zustimmung möglich. U.U. ist für Sie die alte (fehlerhafte) Version günstiger, z. B. wenn Sie sich im Falle des Aus-scheidens auf die „Unzulässigkeit“ der Klausel berufen wollen, damit Sie schneller für die Konkurrenz tätig werden können. Will Ihr Arbeitgeber unbedingt nach verhandeln, können Sie ja bei vereinbarten Karenzzahlung eine kleine Nachbesserung durchsetzen.
Für die Praxis: Prüfen Sie unabhängig davon, ob Ihre nachvertragliche Wettbewerbsklausel einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung enthält. Als Geschäftsführer sind Sie nämlich auch dann an das nachvertragliche Verbot gebunden, wenn Sie keine Entschädigung dafür bekom-men. Daran müssen Sie sich halten. Für die Zukunft gilt: Eine nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Anspruch auf Karenzzahlung sollten Sie auf keinen Fall unterschreiben.
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