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Konzerne müssen Verträge ändern

                             … zu Guns­ten der Geschäfts­füh­rer in Toch­ter­un­ter­neh­men. Geschäfts­füh­rer kön­nen das nut­zen .  GmbH-Geschäfts­füh­rer, die in eine Toch­ter­ge­sell­schaft eines Kon­zerns tätig sind, hat­ten beim Ver­trags­ab­schluss kei­nen leich­ten Stand. In der Regel gibt der Arbeit­ge­ber den Anstel­lungs­ver­trag vor – allen­falls über die Gehalts­hö­he und die ein oder ande­re Zusatz­leis­tung lässt sich noch verhandeln.

Nicht ver­han­deln kann man in den meis­ten Fäl­len über das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot – also über die Kon­di­tio­nen, die der Geschäfts­füh­rer nach sei­nem Aus-schei­den aus der Toch­ter-GmbH beach­ten muss. Dabei gilt: Eine wett­be­werb­li­che Tätig­keit kann so weit unter­sagt wer­den, solan­ge dies nicht zu einem „Berufs­ver­bot“ führt. Ob das über­schrit­ten ist, muss meis­tens im gericht­li­chen Ver­fah­ren geklärt wer­den. Wich­tig: Jetzt gibt es ein neu­es Urteil des OLG Nürn­berg (Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09) in der Sache. Danach muss der Geschäfts­füh­rer nicht mehr „Alles“ hinnehmen:

1. Das Wett­be­werbs­ver­bot im Kon­zern ist unzu­läs­sig, wenn sie sich auch auf Kun­den von ande­ren im Kon­zern ver­bun­de­nen Unter­neh­men bezieht, zu denen der Geschäfts­füh­rer kei­nen Kon­takt hatte.

2. Wer­den Ver­trags­stra­fen für Ver­stö­ße ver­ein­bart, sind die­se unzu­läs­sig, wenn sie der Höhe nach unbe­grenzt oder so hoch sind, dass sie zu einer unver­hält­nis­mä­ßi­gen Benach­tei­li­gung des Geschäfts­füh­rers führen.

3. Sind im nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot unzu­läs­si­ge Stra­fen ver­ein­bart, führt das dazu, dass die gesam­te Wett­be­werbs­ver­ein­ba­rung unwirk­sam ist. Der Geschäfts­füh­rer braucht sich dann in kei­ner Form mehr dar­an zu hal­ten. Aller­dings ent-fällt auch sein Anspruch auf die sog. Karenz­ent­schä­di­gung – sofern eine sol­che Zah-lung ver­trag­lich vor­ge­se­hen ist.

So deut­lich hat­te das bis­her noch kein Gericht gesagt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Rechts­ab­tei­lun­gen der Kon­zer­ne die Grund­sät­ze die­ses (rechts­kräf­ti­gen) Urteils in den nächs­ten Wochen in die bis­her ver­wen­de­ten Ver­trags­mus­ter ein­ar­bei­ten und für alle neu­en Ver­trags­ab­schlüs­se ent­spre­chend ändern.

Für Alt-Fäl­le gilt: Eine Ver­trags­än­de­rung ist nur mit Ihrer Zustim­mung mög­lich. U.U. ist für Sie die alte (feh­ler­haf­te) Ver­si­on güns­ti­ger, z. B. wenn Sie sich im Fal­le des Aus-schei­dens auf die „Unzu­läs­sig­keit“ der Klau­sel beru­fen wol­len, damit Sie schnel­ler für die Kon­kur­renz tätig wer­den kön­nen. Will Ihr Arbeit­ge­ber unbe­dingt nach ver­han­deln, kön­nen Sie ja bei ver­ein­bar­ten Karenz­zah­lung eine klei­ne Nach­bes­se­rung durchsetzen.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie unab­hän­gig davon, ob Ihre nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­klau­sel einen Anspruch auf Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung ent­hält. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie näm­lich auch dann an das nach­ver­trag­li­che Ver­bot gebun­den, wenn Sie kei­ne Ent­schä­di­gung dafür bekom-men. Dar­an müs­sen Sie sich hal­ten. Für die Zukunft gilt: Eine nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ohne Anspruch auf Karenz­zah­lung soll­ten Sie auf kei­nen Fall unterschreiben.

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