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Volkelt-Briefe

Konzerne: BFH prüft Regeln zur Organschaft

Nach deut­schem Recht kann eine Organ­schaft mit steu­er­li­cher Wir­kung (USt, KSt, GewSt) nur zwi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht aber zwi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten begrün­det wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) lässt jetzt prü­fen, inwie­weit die­se deut­schen Vor­ga­ben mit euro­päi­schem Gemein­schafts­recht zu ver­ein­ba­ren sind (BFH, Beschlüs­se vom 11.12.2013, XI R 17/11 und 38/12). …

U.U. ergibt sich dar­aus sogar ein Wahl­recht für deut­schen „Organ­schaf­ten“. Je nach Aus­gang des Ver­fah­rens vor dem EuGH wäre es dann mög­lich, sich wahl­wei­se auf das deut­sche Recht oder – im Best­fall – auf das güns­ti­ge­re Uni­ons­recht zu berufen.

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