Nach deutschem Recht kann eine Organschaft mit steuerlicher Wirkung (USt, KSt, GewSt) nur zwischen Kapitalgesellschaften nicht aber zwischen Personengesellschaften begründet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt jetzt prüfen, inwieweit diese deutschen Vorgaben mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind (BFH, Beschlüsse vom 11.12.2013, XI R 17/11 und 38/12). …
U.U. ergibt sich daraus sogar ein Wahlrecht für deutschen „Organschaften“. Je nach Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH wäre es dann möglich, sich wahlweise auf das deutsche Recht oder – im Bestfall – auf das günstigere Unionsrecht zu berufen.